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Kommentar zu 2G im HandelRegel-Rücknahme in Niedersachsen „lebensfern“

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Schlange bei einer 2G-Kontrolle vor einem Geschäft.

Es ist erst ein paar Wochen her, dass Bundestag und Bundesrat das Infektionsschutzgesetz geändert haben. Die epidemische Notlage von nationaler Tragweite solle auslaufen, hieß es – und das Gesetz solle rechtssichere Verhältnisse schaffen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, die 2G-Regel im niedersächsischen Einzelhandel zu kippen, macht dem einen Strich durch die Rechnung.

Denn auch wenn es in der Hand der Länder liegt, ob sie die nach dem Infektionsschutzgesetz mögliche 2G-Regel anwenden: Man muss schon Juristin oder Jurist sein, um die Lage noch zu überblicken. Die Begründung des Gerichts ist nachvollziehbar. Man könne Forschungserkenntnisse aus geschlossenen Räumen im Sport- und Freizeitbereich nicht einfach auf den Handel übertragen, teilte es mit.

2G oder 3G als legitimes Mittel, die Impfquote zu steigern

Zudem könnten die Kundinnen und Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Ohnehin haben zahlreiche Gerichte seit Beginn der Pandemie darauf verwiesen, dass Beschränkungen jedweder Art verhältnismäßig sein müssten.

Freilich könnten ähnliche Urteile in anderen Bundesländern folgen. Damit nähme die Unübersichtlichkeit weiter zu – und die Akzeptanz von Beschränkungen ab. Denn das höchste Maß an Akzeptanz entsteht, wenn sie über eine längere Zeit einheitlich und nachvollziehbar sind.

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Gewiss ist es gut, dass wir ein demokratischer Rechtsstaat sind, in dem Einzelne staatliches Handeln beklagen können. Es gibt jedoch in komplexen Industriegesellschaften keine Pandemiebekämpfung, die effektiv ist und noch dazu allen gerecht wird. Überdies sind 2G- oder 3G-Regeln ein legitimes Mittel, die Impfquote zu steigern. Der Beschluss des Gerichts mag also juristisch haltbar sein. Aber er ist auch etwas lebensfern. Hilfreich ist er sicher nicht.