Gericht: Strafzinsen sind unzulässigSparkasse Köln-Bonn verteidigt Verwahrentgelte

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Sparkasse Kön Bonn 27

Schild der Sparkasse Köln-Bonn

Köln/Düsseldorf – Im Streit um die von etlichen Banken verlangten Negativzinsen auf größere Guthaben hat nun auch das Landgericht Düsseldorf in einem Verfahren für die Sparer und gegen das betroffene Geldinstitut entschieden. Wie eine Justizsprecherin am Donnerstag mitteilte, bewertete das Gericht ein von der Volksbank Rhein-Lippe für Girokontoeinlagen von mehr als 10.000 Euro verlangtes Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 Prozent im Jahr als rechtswidrig.

Keine doppelte Gegenleistung des Kunden

Die 12. Zivilkammer sah in dem Verwahrentgelt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Geldverwahrung sei fester Bestandteil eines Girokontos. Die Bank erhalte dafür die Kontoführungsgebühr. Wenn zusätzlich auch noch Negativzinsen berechnet würden, müsse der Kunde eine doppelte Gegenleistung für die Arbeit der Bank erbringen. Das sei nicht zulässig. Die Bank wollte das Urteil nicht kommentieren.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten haben beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung dagegen eingelegt, wie sie mitteilten.

Der Hintergrund: Die Verbraucherschützer möchten die Zulässigkeit der Verwahrentgelte grundsätzlich klären lassen. Sie haben deshalb Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Bereits im vergangenen November hatte das Landgericht Berlin eine ähnliche Klausel einer Berliner Bank für unzulässig erklärt. Weitere Urteile dürften folgen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung dürften noch Jahre vergehen.

Klage gegen Sparkasse Köln-Bonn gescheitert

Mit einer Klage gegen die Sparkasse Köln-Bonn erzielte der VZBV dagegen keinen Erfolg. Die Verbraucherschützer hatten die Bank wegen mehrerer Gebührenklauseln im Preisverzeichnis abgemahnt und verklagt, darunter auch eine Klausel über ein Verwahrentgelt bei Girokonten. Das Landgericht Köln wies die Klage ab – allerdings nur, weil die Sparkasse die Klauseln auf die Abmahnung des VZBV hin geändert und sich im Prozess auf diese nicht mehr berufen hat. Das Institut räumte vor Gericht ein, dass die strittigen Klauseln rechtlich problematisch waren, und erkannte nach Angaben der Verbraucherschützer die Abmahnkosten des VZBV an. Nach Auffassung des Gerichts bestand deshalb keine Gefahr, dass die strittigen Klauseln erneut verwendet werden.

Sparkasse wehrt sich

„Streitgegenstand waren frühere und nicht mehr verwendete Klauseln, insbesondere zur Erhebung eines Verwahrentgeltes. Die alten Klauseln waren jedoch schon vor Klageerhebung nicht mehr in Gebrauch“, sagte ein Sprecher der Sparkasse im Gespräch mit dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Im Zuge des Klageverfahrens habe die Sparkasse Köln-Bonn erklärt, die alten Klauseln auch im Kundeninteresse nicht mehr zu verwenden.

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Die Sparkasse geht weiterhin von der Wirksamkeit der aktuellen Klauseln in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis aus. „Dies gilt insbesondere für das Verwahrentgelt, bei der die aktuelle Klausel auf die jeweils gesondert abgeschlossene Vereinbarung zwischen Kunde/in und der Sparkasse Bezug nimmt. Wir stellen ausdrücklich klar, dass Verwahrentgelte sowohl von Neu- als auch von Bestandskunden nur dann erhoben werden, wenn mit dem Verbraucher bzw. der Verbraucherin eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde“, so der Sprecher.

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