Joel G. erstochen17 Jahre alter Täter von der Zülpicher Straße muss lange in Haft

Lesezeit 2 Minuten
Neuer Inhalt (4)

Blumen und Kerzen am Tatort in der Zülpicher Straße.

Köln – Es ist ein Fall, der große Bestürzung und Anteilnahme ausgelöst und die Diskussion um das Waffenverbot im Bereich Kölner Ringe und Kwartier Latäng in Gang gebracht hat. Am Montag hat das Landgericht im Prozess um den an der Zülpicher Straße erstochenen Amateurfußballer Joel G. (18) sein Urteil gesprochen. Der 17-jährige Angeklagte muss für sechs Jahre und drei Monate ins Gefängnis.

Nach Stich in die Brust in Kölner Uniklinik gestorben

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der junge Angeklagte in der Nacht zum 31. Juli 2021 sein Opfer mit einem Messer attackiert und getötet hat. Die Klinge hatte den 18-Jährigen in der Brust getroffen. Etwa anderthalb Stunden später erlag Joel G. in der Kölner Uniklinik seinen schweren Verletzungen. Das Mordmerkmal der Heimtücke wurde nicht bewiesen, daher erfolgte eine Verurteilung wegen Totschlags. 

Hintergrund war nach Erkenntnissen der Ermittler eine Auseinandersetzung zweier Jugendcliquen. Die soll in der Tatnacht gegen 2.30 Uhr im Bereich des Bahnhofs Süd eskaliert sein. Demnach soll jemand aus der gegnerischen Gruppierung dem Angeklagten eine Flasche über den Kopf gezogen haben. Daraufhin habe der das Messer gezückt und die Angreifer verfolgt.

Alles zum Thema Zülpicher Straße in Köln

Joel G. geriet zwischen die Fronten

Joel G., der offenbar nichts von dem Vorfall mit der Flasche mitbekommen hatte, soll zwischen die Fronten geraten sein. Der Angeklagte soll ihn für ein Mitglied der gegnerischen Gruppe gehalten und zugestochen haben. Der 17-Jährige gilt als Intensivtäter. Die Polizei soll etwa 80 Ermittlungsverfahren gegen den Jugendlichen geführt haben, die in zwei Vorstrafen gemündet waren.

Das könnte Sie auch interessieren:

Zwei Monate dauerte der Mordprozess der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts unter Vorsitz von Richterin Ulrike Grave-Herkenrath. Verhandelt wurde gänzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Zum besonderen Schutz des Angeklagten, da dieser zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig war. So sieht es das Jugendgerichtsgesetz im Gegensatz zu erwachsenen Beschuldigten vor.

KStA abonnieren