Kölner SupermarktKundin bricht sich beide Arme und klagt auf Schmerzensgeld

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Eine Supermarkt-Kundin klagte nach einem Sturz auf Schmerzensgeld.

Eine Supermarkt-Kundin klagte nach einem Sturz auf Schmerzensgeld.

Das Kölner Landgericht traf in dem Fall eine eindeutige Entscheidung.

Der Einsatz von Transporthilfen gehört zum betrieblichen Alltag in Supermärkten. Wenn die Mitarbeiter auch während der Öffnungszeiten die Waren in den Regalen nachfüllen, nutzen sie regelmäßig Palettenhubwagen. Doch welche rechtlichen Grenzen sind dem Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts gesetzt, wenn ein Kunde über ein solches Transportmittel stürzt und erheblich zu Schaden kommt? Mit dieser Frage hat sich nun das Landgericht Köln befasst (Aktenzeichen: 7 O 33/26). Eine Kundin hatte auf Schmerzensgeld geklagt – weil sie sich die Arme gebrochen hatte.

Köln: Kundin stürzt über Hubwagen im Supermarkt

Die verletzte Kundin stützte ihre Klage nach Angaben des Landgerichts darauf, dass sie über den Zinken eines dieser Hubwagen gestolpert sei. Und zwar, nachdem sie mit einer Mitarbeiterin des Supermarktes gesprochen und Ware in ein Regal zurücklegen wollte. Beim Umdrehen im Gangbereich sei es dann zu dem schmerzhaften Geschehen gekommen. „Bei dem Versuch, sich abzufangen, habe sie sich beide Arme gebrochen“, trug die Klägerin im Verfahren vor. Der Vorwurf: Den leeren Hubwagen habe eine weitere Mitarbeiterin des Marktes gezogen – ohne die Klägerin zu warnen.

Die Zinken seien vollständig abgesenkt gewesen, sodass sie sich nur wenige Zentimeter über dem dunklen Boden befunden hätten, hatte die Kundin angegeben. Sie bemängelte, dass der Bereich nicht abgesperrt gewesen sei. Die Frau war der Ansicht, „dass eine atypische und erhebliche Stolper- und Sturzgefahr“ vorgelegen habe. Der Supermarkt habe entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um die Kunden zu schützen – etwa das Freihalten der Laufwege, Absperrungen, Einweiser oder optische und akustische Warnungen. Dieser Argumentation folgte das Landgericht letztlich nicht.

Köln: Rückwärtsbewegung der Kundin habe zu Sturz geführt

Zwar seien Palettenhubwagen, wie sie in Supermärkten zum Nachfüllen von Warenbeständen üblicherweise benutzt werden, sperrig und nicht einfach zu handhaben und zu lenken, so das Gericht. Auch würden solche Geräte tatsächlich die Gefahr bergen, dass Kunden dadurch Verletzungen erleiden können, wenn sie angefahren würden. „Diesen Gefahren könne in erster Linie durch eine vorsichtige, besonders umsichtige Bedienung der Hubwagen durch das Personal begegnet werden“, stellte das Gericht fest. Die Mitarbeiter müssten natürlich Rücksicht auf die Kunden nehmen.

Nach der Beweisaufnahme, in der die Kundin angehört und die Mitarbeiterin vernommen wurde, sah das Gericht die Schuld für den Unfall jedoch nicht aufseiten des Supermarktes. Nach Überzeugung des Gerichts war die Kundin nicht deshalb gestürzt, weil sich die Mitarbeiterin mit dem Hubwagen zu schnell oder unbemerkt genähert und sie angefahren hätte. Vielmehr beruhte der Sturz der Kundin darauf, dass sie infolge ihrer Rückwärtsbewegung gegen die untere Kante des Hubwagens gestoßen und dadurch zu Fall gekommen sei, heißt es im Urteil der 7. Zivilkammer.

Kölner Gericht: Markt muss nicht vor jeder denkbaren Gefahr schützen

Das Gericht stufte das generelle Risiko, im Supermarkt über einen Hubwagen zu stolpern, als gering ein. Spezielle Schutzvorkehrungen seien daher nicht veranlasst. Ein solches Gerät sei für Kunden grundsätzlich nicht zu übersehen. Selbst wenn sie in Geschäftslokalen durch vielfältige Eindrücke abgelenkt würden, müssten Kunden mit Behinderungen auf der Verkaufsfläche rechnen – etwa durch andere Kunden, Kinderwagen, Einkaufswagen oder Kisten. Auch sei es üblich, dass Hubwagen zum Auffüllen von Waren während der Öffnungszeiten durch den Verkaufsraum gezogen würden.

Nach Auffassung des Gerichts muss ein Supermarkt nicht vor jeder denkbaren Selbstgefährdung schützen. Entscheidend sei, welche Sicherungsmaßnahmen ein umsichtiger und verständiger Kunde unter den konkreten Umständen erwarten dürfe. Deutlich stellte das Gericht fest: „Ein verständiger Besucher eines Supermarktes bewegt sich im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich vorher umzuschauen.“ Das Fazit: Die Kundin hätte die Sturzgefahr erkennen und vermeiden können. Die Klage der Frau wurde daher vollumfänglich abgewiesen.