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Kurioser Streit um BordellStadt Köln will Vergnügungssteuer auch fürs Treppenhaus – Gericht sagt Nein

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Eine Prostituierte wartet auf ihrem Zimmer in einem Bordell auf Kundschaft. (Symbolbild)

Eine Prostituierte wartet auf ihrem Zimmer in einem Bordell auf Kundschaft. (Symbolbild)

Muss für ein Treppenhaus Vergnügungssteuer gezahlt werden? Ein Gericht hat den Streit mit der Stadt Köln jetzt beendet.

Muss ein Bordellbetreiber in Köln auch für das Treppenhaus Vergnügungssteuer zahlen? Mit dieser ungewöhnlichen Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beschäftigt – und der Stadt Köln eine Absage erteilt.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein mehrstöckiges Apartmenthaus, in dem Wohnungen zur Prostitution vermietet werden. Auf jeder Etage befinden sich zwei abgeschlossene Apartments. Besucher gelangen nur nach vorheriger Terminvereinbarung ins Haus und gehen anschließend direkt zu der gebuchten Wohnung.

Vergnügungssteuer in Köln: Stadt rechnete Treppenhaus mit

Für die Vergnügungssteuer kommt es nach der Kölner Satzung auf die Größe der sogenannten Veranstaltungsfläche an. Die Stadt hatte deshalb nicht nur die Apartments, sondern auch die jeweils rund zwei Quadratmeter großen Treppenhausabsätze in die Berechnung einbezogen.

Blick in ein beispielhaftes Treppenhaus – viel Platz zum Vergnügen gibt es nicht.

Blick in ein beispielhaftes Treppenhaus – viel Platz zum Vergnügen gibt es nicht.

Ihre Begründung: Kunden könnten im Treppenhaus auf weitere Angebote aufmerksam werden und sich spontan für eine andere Prostituierte entscheiden. Das Treppenhaus sei deshalb Teil der Vergnügungsfläche. Nach der Kölner Satzung werden drei Euro je angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche erhoben.

Richter folgen der Sicht der Stadt bei Bordell-Treppenhaus nicht

Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Da das Gebäude ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung betreten werden könne, sei nicht nachvollziehbar, dass Besucher das Treppenhaus nutzten, „um sich über das Angebot der anderen Prostituierten zu informieren und dieses Angebot gegebenenfalls spontan wahrzunehmen“.

Die Treppenhausflächen dürfen deshalb nicht in die Berechnung der Vergnügungssteuer einfließen. Anders entschied das Gericht bei den Dachschrägen. Der Betreiber hatte argumentiert, diese Flächen seien nur eingeschränkt nutzbar und müssten deshalb geringer angesetzt werden. Dafür sah das Oberverwaltungsgericht jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Sowohl die Stadt Köln als auch der Betreiber wollten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vorgehen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte jedoch beide Anträge auf Zulassung der Berufung ab. Der Beschluss ist unanfechtbar – damit ist das Urteil rechtskräftig.