Abo

Opa haftet mitGericht sieht nach Unfall mit Enkel Aufsichtspflicht verletzt

2 min
Ein Schild markiert den Beginn einer Fußgängerzone

Fahrzeugführer müssen in Fußgängerzonen besonders vorsichtig sein und Gefährdungen von Kindern und anderen schutzbedürftigen Personen ausschließen.

Ein Gericht teilt nach einem Unfall mit einem Kleinkind die Haftung auf: Fahrer und Großvater müssen beide zahlen.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig verdeutlicht die geteilte Verantwortung bei Unfällen mit Kleinkindern, was auch für belebte Bereiche in Köln von Bedeutung ist. In einem spezifischen Fall wurde die Haftung nach einer Kollision zwischen dem Fahrer eines Kleintransporters und dem aufsichtspflichtigen Großvater aufgeteilt. Der ADAC macht auf diese Entscheidung aufmerksam (Az.: 7 U 91/25).

Der Vorfall trug sich in einer Fußgängerzone zu, die für den Lieferverkehr zugelassen war. Ein Mann bewegte dort einen Kleintransporter in Schrittgeschwindigkeit. Ein Großvater hielt sich mit seinen zwei Enkeln in der Nähe auf. Während das ältere Kind sich bereits am Sandkasten eines Spielplatzes befand, saß der Großvater an einem Tisch einer Eisdiele mit Blickrichtung zum Spielplatz.

Kleinkind bei Kollision schwer verletzt

Das jüngere Kind, ungefähr 15 Monate alt, lief vom Bürgersteig unmittelbar in die Fahrbahn des Kleintransporters. Es wurde vom Fahrzeug erfasst, überrollt und erlitt dabei schwere Verletzungen. Das strafrechtliche Verfahren gegen den Fahrzeugführer wurde zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt.

Die Eltern des verletzten Kindes machten daraufhin Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bei der Versicherung des Fahrers geltend. Diese leistete eine Zahlung, forderte jedoch einen Teilbetrag vom Großvater zurück. Der Vorwurf lautete, er habe seine Aufsichtspflicht missachtet, da er das Kleinkind nicht hinreichend beobachtet habe und unaufmerksam gewesen sei. Die Angelegenheit wurde gerichtlich verhandelt.

Gericht: Aufsichtspflicht bei Kleinkindern ist besonders hoch

Das Oberlandesgericht Schleswig fällte die Entscheidung, dass eine Aufteilung der Haftung als gerechtfertigt anzusehen ist. Die für den Fahrer verantwortliche Versicherung musste für 55 Prozent der Kosten aufkommen, der aufsichtspflichtige Großvater für 45 Prozent.

Laut der Auffassung des Gerichts müssen Kleinkinder im Alter von 15 Monaten in potenziell riskanten Umgebungen permanent so beaufsichtigt werden, dass die betreuende Person jederzeit eingreifen und das Kind festhalten kann. Mit zunehmender Gefahr der Umstände steigen auch die Anforderungen an die Aufsichtspflicht. Da Kleinkinder Gefahren nicht eigenständig bewerten können, ist ein Mitverschulden anzunehmen, wenn die Aufsichtsperson wegen der Distanz nicht „körperlich“ auf das Kind einwirken kann.

Auch der Fahrer hätte anhalten müssen

Zugleich befanden die Richter, dass der Fahrer des Transporters ebenfalls eine Gefährdung Dritter hätte verhindern müssen. Die Straßenverkehrsordnung sei in diesem Punkt klar formuliert. Angesichts der anwesenden Kinder und des nahen Spielplatzes war es nicht ausreichend, lediglich mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Der Fahrzeugführer hätte unter Umständen stoppen und sich vergewissern müssen, dass die Fahrbahn frei ist. Ein Gutachter gelangte zu der Einschätzung, dass die Kollision bei „gehöriger Aufmerksamkeit“ des Fahrers hätte vermieden werden können. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.