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Urteil zu Schönheits-OPKeine Lohnfortzahlung nach OP an entzündeten Implantaten

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Urteil: Frauen haben Anspruch auf paarige Brustrekonstruktion

Wer infolge einer Beauty-OP Probleme hat, die Arbeitsunfähigkeit verursachen, muss womöglich mit Lohnausfall rechnen.

Wer wegen einer Schönheits-OP krank wird, hat nicht immer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

Elf Jahre nach einem kosmetischen Eingriff führten Brustimplantate bei einer Arbeitnehmerin zu gesundheitlichen Komplikationen. Sie musste sich einer erneuten Operation unterziehen, da sich die Implantate entzündet hatten und deformiert waren, was eine fünfwöchige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.

Ihr Arbeitgeber verweigerte anschließend die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Arbeitsgericht Koblenz entschied, dass dieses Vorgehen rechtens war (Az: 7 Ca 3490/24). Die Kanzlei Steinberg & Partner Rechtsanwälte verweist auf das Urteil.

Gericht: Ursprünglicher Eingriff medizinisch nicht geboten

Als Begründung führte das Gericht an, die Arbeitsunfähigkeit sei von der Frau selbst verschuldet. Die Bruststraffung samt Implantaten aus dem Jahr 2013 sei medizinisch nicht indiziert, also nicht geboten gewesen. Ohne diesen ersten Eingriff wäre die Folgeoperation 2024 nicht erforderlich gewesen.

Das Argument der Frau, sie habe nach der Geburt ihres Kindes unter einer veränderten Brust und daraus resultierenden psychischen Problemen gelitten, wurde vom Gericht als zu unkonkret zurückgewiesen und fand keine Berücksichtigung.

Ähnliche Urteile bei Tattoo-Komplikationen

Eine vergleichbare Entscheidung fällte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Mai 2025 (Az: 5 Sa 284 a/24). In diesem Verfahren klagte eine Frau, bei der sich ein frisch gestochenes Tattoo entzündet hatte und deren Arbeitgeber die Lohnfortzahlung ebenfalls einstellte.

Das Gericht argumentierte, die Klägerin sei das Risiko bewusst eingegangen. Da Komplikationen bei neuen Tätowierungen in bis zu fünf Prozent der Fälle auftreten können, sei die Krankheit selbst verschuldet. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung des Lohns verpflichtet.

Diese Urteile verdeutlichen, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit, die aus medizinisch nicht notwendigen Eingriffen resultiert, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen kann. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.