Fragen und AntwortenNur noch 5 Tage Corona-Quarantäne – was es jetzt zu beachten gilt

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Schnelltest Isolation

In NRW kann man sich nun früher freitesten – allerdings weiterhin nicht mit einem Selbsttest.

Düsseldorf/Köln – Die Isolationsdauer bei einer Corona-Infektion wird weiter verkürzt. Nach einer neuen Empfehlung des Robert Koch-Instituts (RKI) soll sie nur noch fünf Tage lang dauern. Diese Empfehlung wurde und wird nun von den Bundesländern umgesetzt. In Nordrhein-Westfalen gelten neue Regeln ab dem 5. Mai. Doch was bedeuten sie im Einzelnen für Infizierte und Kontaktpersonen? Wir geben einen Überblick über die aktuellen Isolations- und Quarantäneregelungen.

Warum wird die Isolationsdauer auf fünf Tage verkürzt?

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) begründet die Verkürzung der Isolationszeit mit kürzeren Krankheitsverläufen, die die aktuell vorherrschende Omikron-Variante BA.2 verursacht. Auch die sich verbessernde Immunität in der Bevölkerung ist ein Grund. Die Gesundheitsministerinnen und -minister hatten sich deshalb auf neue Isolationsregeln geeinigt, das Robert-Koch-Institut (RKI) diese in einer neuen Empfehlung zusammengefasst.

Diese Empfehlung besagt unter anderem, dass eine angeordnete Isolation nur noch fünf Tage dauern soll und eine Freitestung zwar „dringend empfohlen“ wird, aber keine Pflicht sei. Dies setzen die einzelnen Bundesländer nun in Gesetze um oder haben dies schon getan. Nordrhein-Westfalen geht bei der Linie des RKIs allerdings nicht ganz mit, hier bleiben die Regeln etwas strenger als in anderen Ländern.

Wie lange dauert die Corona-Isolation in Nordrhein-Westfalen?

An der Isolationsdauer ändert sich in Nordrhein-Westfalen nichts, sie beträgt weiterhin zehn Tage. Danach endet sie, ein negativer Test ist dazu nicht nötig. Das teilte das Gesundheitsministerium des Landes am Mittwoch mit. Neu ist der Zeitpunkt, ab dem man sich freitesten kann. Statt nach sieben Tagen ist die Beendigung der Isolation durch einen negativen Test nun „ab dem fünften Tag“ der Isolation möglich. „Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses“, schreibt das Landesgesundheitsministerium. Für die Anordnung ist nicht zwingend das Gesundheitsamt zuständig, ein positiver Test verpflichtet zur Absonderung, betont die Landesregierung.

Gibt es Ausnahmen von der Regelung?

Ja, für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen gelten neben den allgemein gültigen auch etwas strengere Regeln. Hier spricht die Landesregierung für die Dauer der Infektion ein Tätigkeitsverbot aus.

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Zudem dürfen Beschäftigte in diesen Bereichen erst dann wieder arbeiten, wenn sie 48 Stunden lang symptomfrei sind. Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit muss dem Arbeitgeber ein negativer Test vorgelegt werden, der denselben Kriterien des Freitestens entspricht.

Mit welchem Test kann ich mich freitesten?

Zur vorzeitigen Beendigung der Isolation benötigt man einen negativen Schnelltest einer offiziellen Teststelle, einen negativen PCR-Test oder einen PCR-Test mit einem Ct-Wert über 30. Ein negativer Selbsttest kann die Isolation nicht verkürzen, schreibt das Gesundheitsministerium ausdrücklich.

Müssen Kontaktpersonen weiterhin in Quarantäne?

Nein, hier übernimmt Nordrhein-Westfalen die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, das für Kontaktpersonen von Infizierten nur Empfehlungen ausspricht. Für enge Kontaktpersonen und auch Mitglieder eines Haushalts, in dem eine infizierte Person lebt, entfällt die Quarantänepflicht.

Was gilt für Kontaktpersonen, die in vulnerablen Einrichtungen arbeiten?

Beschäftigte in beispielsweise Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen haben als Kontaktpersonen strengere Auflagen zu beachten. Hatten sie Kontakt zu einer infizierten Person, müssen sie fünf Tage lang vor Dienstantritt einen Test durchführen. Dies kann bei einer Teststelle, über den Arbeitgeber oder auch als Selbsttest erfolgen.

Wie sollten sich Kontaktpersonen verhalten?

Gesetzlich an etwas gebunden sind Kontaktpersonen – ausgenommen von denen, die in vulnerablen Einrichtungen arbeiten – nicht mehr. Trotzdem sollten sie sich der Situation entsprechend verhalten. Das empfiehlt auch das Gesundheitsministerium des Landes. Konkret bedeutet das vor allem die Reduzierung von Kontakten allgemein und die Vermeidung von engen Kontakten im Speziellen, dazu – falls möglich – die Arbeit aus dem Homeoffice und das Tragen einer medizinischen Maske. Diese Maßnahmen sollten fünf Tage lang aufrechterhalten werden. Zudem sollen Kontaktpersonen genau auf ihren Gesundheitszustand achten, bei aufkommenden Symptomen müssen sie einen Test durchführen.

Gibt es bei Isolation und Quarantäne noch Sonderregelungen für Kinder?

Nein. In den vergangenen Wochen waren eigene Regelungen für Kinder notwendig, da bestimmte Regelungen eine Auffrischungsimpfung erforderten. Diese war aber für kleine Kinder noch nicht empfohlen. Der Fall war das zum Beispiel bei Kontaktpersonen, die mit erfolgter Booster-Impfung nicht in Quarantäne mussten. Da es solche Ausnahmen nun nicht mehr gibt, braucht es auch keine Sonderregelungen für Kinder.

Gelten die Regeln auch für Infizierte, deren Isolation schon vor Inkrafttreten der neuen Regelungen begonnen hat?

Ja, auch Personen, deren Isolation schon vor dem 5. Mai begonnen hat, können von der neuen Regelung profitieren und sich bereits ab dem fünften Tag ihrer Isolation freitesten.

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