Ein Pkw schert vor einem Lkw ein, es kommt zum Unfall. Muss der Fahrer immer alle Spiegel im Blick haben? Das OLG Köln entschied.
Streit um den toten WinkelOLG Köln: Lkw-Fahrer muss nicht in Frontspiegel sehen

Immer alles im Blick: Doch müssen Lkw-Fahrer auch im Stau beim Anfahren in alle Spiegel schauen? Diese Frage war vor Gericht zentral.
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Lkw-Urteil in Köln: Nicht jeder Spiegel muss ständig im Blick sein
Ein Pkw schert vor einem Lkw ein, es kommt zur Kollision. Hätte der Lkw-Fahrer den Unfall durch einen Blick in den Frontspiegel verhindern müssen? Das OLG Köln hat entschieden.
Für Lastwagenlenker ist es aus der Kabine heraus oft eine Herausforderung, in dichtem Verkehr die Übersicht zu wahren. Ihnen stehen dafür jedoch diverse Spiegel zur Verfügung, aber die Frage ist, ob deren Nutzung unter allen Umständen verpflichtend ist.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Az.: I-5 U 116/24) befasste sich explizit mit dem Einsatz eines Front- oder Bordsteinspiegels unter speziellen Gegebenheiten. Informationen zu dem Fall liefert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Kollision im Stop-and-Go-Verkehr
Der zugrundeliegende Sachverhalt war ein Zusammenstoß zwischen einem Lkw und einem Pkw. Der Lenker des Autos beabsichtigte, von einem Tankstellengelände auf die Straße einzubiegen, auf der nur stockender Verkehr herrschte. Er nutzte eine kleine Lücke vor einem Lastwagen zum Einscheren, wobei sein Fahrzeug sich noch teilweise in der Ausfahrt befand.
Der Lastwagen, der verkehrsbedingt zum Stehen gekommen war, fuhr mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h wieder an. Es gab keinen Blickkontakt zwischen den Fahrern. Der Lkw-Lenker konnte den Pkw weder durch die Windschutzscheibe noch über die regulären Außenspiegel sehen, was schließlich zum Aufprall führte.
Der Lastwagenführer hätte das Auto jedoch in seinem Front- und Bordsteinspiegel wahrnehmen können. Er versäumte es aber, vor dem Anfahren hineinzuschauen. Aus diesem Grund verklagte der Pkw-Fahrer ihn auf Schadenersatz.
Gerichte klären die Haftungsfrage
Vor dem erstinstanzlichen Gericht hatte die Klage teilweise Erfolg. Es wurde geurteilt, dass der Lkw-Fahrer die Rücksichtnahmepflicht der Straßenverkehrsordnung verletzt habe und die Versicherung anteilig haften müsse. Diese legte jedoch Berufung ein. Die Argumentation der Versicherung war, dass der Autofahrer den Unfall durch einen Verstoß gegen § 10 der Straßenverkehrsordnung beim Einfahren in den Verkehr verursacht habe. Dieser Paragraph fordert bei unklaren Ausfahrten besondere Vorsicht, notfalls durch Einweisung. Zudem bestehe keine Pflicht für den Lkw-Fahrer, vor dem Anfahren in den Front- und Bordsteinspiegel zu blicken.
Das OLG Köln fokussierte sich ebenfalls auf den Verstoß des Pkw-Fahrers beim Verlassen des Grundstücks. Der Einfädelvorgang galt als noch nicht abgeschlossen. Folglich hätte der Autofahrer die Vorfahrt des Verkehrs und somit des anfahrenden Lkws respektieren müssen. Der Anscheinsbeweis sprach gegen den Kläger, da der Unfall in direktem Zusammenhang mit dem Einfahren stand und dies nicht widerlegt werden konnte. Überdies war der Bereich für den Lkw-Fahrer nur sehr eingeschränkt sichtbar.
Die Bewertung des Gerichts
Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln des Lkw-Fahrers wurden hingegen nicht gefunden. Er sei nicht dazu gehalten, nach einem verkehrsbedingten Stopp den Front- und Bordsteinspiegel zu verwenden. Die Begründung des Gerichts: Diese Spiegel dienen vorrangig der Erfassung von Fußgängern oder Radfahrern vor dem Fahrzeug oder an der Bordsteinkante, nicht aber dem Aufspüren regelwidrig einscherender Fahrzeuge.
Das Gericht führte dazu den allgemeinen Vertrauensgrundsatz im Verkehr an. Demnach durfte der Lkw-Fahrer darauf vertrauen, dass sich andere an die Verkehrsregeln halten und kein Fahrzeug unerwartet vor ihm einscheren würde. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes hätte nur bei konkreten Anzeichen für ein bevorstehendes Fehlverhalten bestanden, was hier laut Gericht nicht zutraf. Die Tankstellenausfahrt war für den Lkw-Fahrer nicht einsehbar. Das grobe Verschulden des Autofahrers wog schwerer als die Betriebsgefahr des Lkw, weshalb der Autofahrer seinen Schaden vollständig selbst tragen muss. (dpa/red)
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