In Rubrik „Entscheidung des Monats“ veröffentlicht das Kölner Landgericht „Interessantes und Außergewöhnliches“.
„Entscheidung des Monats“Radlerin aus Wiehl war Unfall laut Gerichtsurteil selbst schuld
Im Urteil ist von erheblichen Verletzungen die Rede, die sich die Radfahrerin bei dem Sturz am Dorfrand von Jennecken zugezogen hat. Sie trug Knochenbrüche davon. Darüber hinaus muss sich die Oberbergerin auch sehr geärgert haben. Ihre Wut auf die Stadt Wiehl war zumindest so groß, dass sie ihre Schadensersatzklage bis vor das Kölner Landgericht getragen hat.
Vor Gericht gescheitert
Dort ist die Frau aber nun gescheitert, ihre Ansprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen. Das Kölner Gericht hat das Urteil am Mittwoch in seiner Reihe „Entscheidung des Monats“ per Pressemitteilung bekannt gemacht. In dieser Rubrik veröffentlicht das Gericht „Interessantes und Außergewöhnliches“, das in seinen Sälen verhandelt wird.
So nun auch diesen Fall: Die Klägerin befuhr im Mai 2022 mit ihrem Fahrrad den Weg, der von Krahm kommend an den südlichen Dorfrand führt. Kurz vor der Einmündung auf den Bergweg befindet sich eine etwa 30 Zentimeter breite hohe Teererhöhung. Diese dient dem Abfluss des Regenwassers. Die Klägerin aber wurde nach eigener Darstellung von der Rinne so abrupt abgebremst, dass sie nach vorn über ihr Fahrrad stürzte und schwer verletzte.
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Im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung beteuerte die Frau gegenüber, dass sie die Teererhöhung auf der schwarzen Fahrbahn nicht rechtzeitig habe erkennen können. Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt und sei verpflichtet, ihr ein Schmerzensgeld und umfänglichen Schadensersatz zu zahlen.
Die Stadt Wiehl wiederum entgegnete, dass sie sich keiner Schuld bewusst sei, die Klägerin trage selbst die Verantwortung, weil sie zu schnell unterwegs war. Das Landgericht folgte der Einschätzung der Stadtverwaltung: Die Stadt müsse einen Straßenzustand gewährleisten, der „eine möglichst gefahrlose Benutzung“ zulässt, schreibt das Gericht. „Dies bedeute nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen.“
Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer müsse sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm darbieten. Im Hinblick auf Radwege sei in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass insbesondere gefährliche Vertiefungen und sonstige Hindernisse, mit denen der sorgfältige Radfahrer nicht zu rechnen brauche, zu einer Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung führen können, gesteht das Landgericht zu.
Erhöhung war zu sehen
Aber: „Bereits auf dem von der Klägerin selbst eingereichten Lichtbild sei zu sehen, dass die Teererhöhung sich vom übrigen Bodenbelag deutlich unterscheide“, wird die Urteilsbegründung zitiert. „Ein aufmerksamer Radfahrer habe erkennen können, dass sich dort ein Hindernis befinde und auch ohne Hinweisschild sei die etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen.“
Ohnehin sei die Straße nicht ausdrücklich als Fahrradweg ausgewiesen, Fahrradfahrer müssten jederzeit mit Unebenheiten rechnen. Die Bodenwelle hätte die Radlerin bei reduzierter Geschwindigkeit gefahrlos überqueren können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Wiehl hat als freiwillige Maßnahme ein Schild aufgestellt, das die Verkehrsteilnehmer vor der unebenen Stelle warnt.