Gilt der noch?Das gibt es bei Gutscheinen während Corona zu beachten

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Gutscheine sind unkomplizierte Geschenke, müssen aber in der Regel innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.

Köln – Dem Handelsverband Deutschland (HDE) zufolge sind Gutscheine auch in diesem Jahr das beliebteste Weihnachtsgeschenk gewesen. Nach Schätzung des HDE erzielten Einzelhändler in Deutschland im November und Dezember 2020 mit dem Verkauf von Gutscheinen rund drei Milliarden Euro Umsatz. Doch worauf müssen die Beschenkten achten? Wichtige Fragen und Antworten dazu im Überblick:

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Auf den meisten Gutscheinen ist der Gültigkeitszeitraum angeben. Wird keine gesonderte Frist genannt, verjähren Gutscheine nach drei Jahren. Die Verbraucherzentrale NRW weist jedoch darauf hin, dass eine zu knapp bemessene Frist – etwa von nur einem Jahr – rechtlich unwirksam ist: „Ist eine Gültigkeitsdauer zu kurz bemessen, gilt der Gutschein bis zur Verjährung“, teilen die Verbraucherschützer mit. Kunden können in einem solchen Fall die Einlösung des Gutscheins auch noch nach Fristablauf verlangen.

Kann ein Gutschein nach Fristablauf noch eingelöst werden?

Ist eine vom Anbieter festgelegte Frist von zwei Jahren verstrichen, kann zwar die Einlösung des Gutscheins nicht mehr verlangt werden. Dennoch müssen Händler nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW den Geldwert gegen Rückgabe des Gutscheins erstatten. „Allerdings darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten.“ Wenn nach drei Jahren die Verjährung eingetreten ist, können Kunden kein Geld mehr verlangen. Die Frist beginnt jedoch immer erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

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Können Gutscheine auch nur teilweise eingelöst werden?

Teileinlösungen sind gesetzlich nicht geregelt. Die Verbraucherzentrale aber meint: „Wenn dem Händler diese Teilleistungen zumutbar sind und keinen Verlust für ihn bedeuten, dürfte dem nichts entgegenstehen.“ Der Restbetrag könne dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden. „Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht dagegen wohl nicht“, so die Verbraucherschützer.

Was gilt, wenn der Kunde lieber den Geldbetrag ausbezahlt bekommen möchte?

Auf eine Auszahlung des Geldbetrags besteht kein Anspruch.

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Können personalisierte Gutscheine von Dritten eingelöst werden?

In der Regel sind Gutscheine übertragbar. „Wenn ein Name auf den Gutschein geschrieben wird, soll ihm das nur eine persönliche Note verleihen. Das bedeutet aber nicht, dass nur der Beschenkte den Gutschein einlösen darf“, sagt die Verbraucherzentrale NRW.

Verliert der Gutschein bei Insolvenz des Anbieters seine Gültigkeit?

Der Gutschein kann bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr eingelöst werden, so die Verbraucherzentrale. Anders verhält es sich, wenn der Anbieter nicht insolvent ist, sondern sein Geschäft lediglich aufgegeben oder geschlossen hat: Die Gutscheine behalten nach Ansicht der Verbraucherschützer in diesem Fall ihren Wert. „Wenn durch die Geschäftsaufgabe eine Einlösung beim Unternehmen nicht mehr möglich ist, muss der Anbieter den Gutscheinwert erstatten.“

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