Bei der Entrümpelung einer Wohnung wurden mehr als 600.000 Euro in bar entdeckt. Finderlohn gibt es nicht, urteilte das Landgericht Köln.
KölnEntrümplerin entdeckt 600.000 Euro – Gericht fällt Urteil zu Finderlohn

Mehr als 600.000 Euro in bar, sowie Schmuck und Münzen hat eine Entrümpelungsfirma in einer bayrischen Wohnung gefunden. Anspruch auf Finderlohn bestehe nicht, urteilt das Kölner Landgericht. (Symbolbild)
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Mehr als eine halbe Million Euro in bar, Schmuck und Münzen hat eine Entrümpelungsfirma in Bayern bei einer Frau entdeckt, die vor dem Umzug nach Köln stand. Das berichtet unter anderem der „Express“. Die Betreiberin der Entrümpelungsfirma verlangte 100.000 Euro Finderlohn. Am 2. Juni 2025 fällte das Landgericht seine Entscheidung.
Das Unternehmen wurde von einem Betreuer beauftragt, die Wohnung einer Frau zu entrümpeln, die von Bayern nach Köln ziehen wollte. Die Wohnung sollte für eine Zahlung von 2856 Euro geräumt werden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma war festgelegt, dass alle in der Wohnung befindlichen Wertgegenstände vorab entfernt oder gesichert werden sollten. Nach Beginn der Entrümpelung würden alle Gegenstände im Haushalt in das Eigentum der Firma übergehen.
Der Betreuer übernahm die Durchsuchung der Wohnung, fand jedoch offenbar keine wertvollen Gegenstände. Die Entrümpelungsfirma begann ihre Arbeit und entdeckte dabei unter anderem 557.000 Euro in bar sowie Schmuck und Münzen.
Im Keller fand das Team weiteres Bargeld in Höhe von 66.500 Euro. Der „Schatz“ wurde schließlich der Betreuerin des Lebensgefährten der Frau übergeben. Die Parteien einigten sich darauf, dass die Firma 2000 Euro zusätzlich erhält, da die Arbeiten umfangreicher waren als gedacht.
Gericht erklärt Vertragsklausel für unwirksam – und weist Klage ab
Die Betreiberin der Firma war jedoch der Ansicht, dass ihr dieser Betrag zu niedrig sei und forderte deshalb außergerichtlich einen Teil des gefundenen Geldes und Schmucks. Da dieser Versuch scheiterte, klagte sie auf 100.000 Euro, basierend auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Kölner Landgericht wies die Klage ab. Es erklärte, die Klausel, wonach mit Beginn der Tätigkeit alle Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers übergingen, sei unwirksam, da sie den Auftraggeber unangemessen benachteilige. (red)