Abo

Kommentar zu SterbehilfeVerfassungswidriger Zwang zu qualvollem Leiden

3 min
Sterbehilfe

Der Bundestag muss das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gesetzlich neu regeln. (Symbolbild)

Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht mit erfreulicher Klarheit entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst und die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.

Von daher verstößt das bisherige Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ gegen das Grundgesetz und ist nichtig, weil es faktisch die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung weitgehend ausschließt.

Michael Bertrams war Präsident des Verfassungsgerichtshofs NRW. Er schreibt auf ksta.de über aktuelle Streitfälle sowie rechtspolitische und gesellschaftliche Entwicklungen.

Die Anerkennung eines Rechts auf selbstbestimmtes Sterben hindert den Gesetzgeber zwar nicht, eine allgemeine Suizidprävention zu betreiben, also ein Schutzkonzept gegen die Selbsttötung zu entwickeln, insbesondere krankheitsbedingten Selbsttötungswünschen durch Ausbau und Stärkung palliativmedizinischer Behandlungsangebote entgegenzuwirken und die organisierte Suizidhilfe zu regulieren. Allerdings muss jede derartige Einschränkung sicherstellen, dass sie dem generellen Recht des Einzelnen, aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichend Raum zur Umsetzung belässt.

Neuregelung ist zwingend

Diese höchstrichterlichen Grundsätze und der Respekt gegenüber Sterbewilligen machen eine gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe ohne weiteren Aufschub zwingend erforderlich. Dies vor Augen kündigte im April 2020 der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an, er werde eine Neuregelung vorbereiten und dabei insbesondere die von Karlsruhe eröffnete Möglichkeit eines „gesetzlichen Schutzkonzepts“ nutzen.

Dieses Vorhaben verlief jedoch im Sande, nachdem Kritik am Vorgehen des Ministers laut geworden war und der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach, inzwischen Spahns Nachfolger im Ministeramt, darauf hingewiesen hatte, es sei Aufgabe des Parlaments und nicht der Regierung, in ethisch zentralen Fragen wie der Sterbehilfe nach Lösungen zu suchen.

Zwei Gesetzentwürfe aus den Reihen des Bundestags

Diesem Hinweis folgend wurden Ende Januar 2021 aus der Mitte des Parlaments zwei Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe vorgelegt. Dabei handelt es sich zum einen um einen fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf der Abgeordneten Lauterbach, Katrin Helling-Plahr (FDP) und Petra Sitte (Die Linke), zum anderen um einen Entwurf der Grünen-Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul. Zu einer parlamentarischen Beratung dieser Entwürfe ist es allerdings – abgesehen von einer „Orientierungsdebatte“ zum Thema Sterbehilfe im April 2021– in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr gekommen.

Doch der Ruf nach einer sofortigen Neuregelung ist zu Recht unverändert laut. Ein Echo findet sich im Koalitionsvertrag der Ampelparteien. Darin heißt es: „Wir begrüßen, wenn durch zeitnahe fraktionsübergreifende Anträge das Thema Sterbehilfe einer Entscheidung zugeführt wird.“ Der Erreichung dieses Ziels stehen keine unüberwindbaren Hürden entgegen.

Verhandlung wäre zeitnah möglich

Die im Januar vor einem Jahr eingebrachten Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe müssen zwar im neuen Bundestag ein weiteres Mal eingebracht und verhandelt werden. Auch dies ist jedoch zeitnah möglich, zumal sämtliche Verantwortliche für die damaligen Texte auch dem neuen Bundestag angehören und überdies SPD, FDP und Grüne nunmehr gemeinsam eine Regierungskoalition bilden.

Inhaltlich liegen die Entwürfe zudem nicht weit auseinander. Beide wollen das Recht auf selbstbestimmtes Sterben neu regeln, die Suizidprävention fördern und einer Kommerzialisierung von Suizidhilfe entgegenwirken. Übereinstimmend gehen sie überdies davon aus, dass in der Regel nur der autonom gebildete, freie Wille eines volljährigen Menschen Grundlage eines Sterbewunschs sein kann, und dass es, wie Karlsruhe ausdrücklich betont hat, für niemanden – also auch nicht für Ärztinnen und Ärzte– eine Verpflichtung zur Suizidhilfe geben darf.

Das könnte Sie auch interessieren:

Im Übrigen empfiehlt sich ein Blick ins Nachbarland Österreich. Der dortige Nationalrat, das Parlament, hat erst vor wenigen Wochen – am 16. Dezember – die Beihilfe zum Suizid neu geregelt. Dies wurde notwendig, weil der österreichische Verfassungsgerichtshof das bisherige absolute Verbot ein Jahr zuvor als verfassungswidrig aufhoben und eine Frist zur Neuregelung bis Ende 2021 gesetzt hatte. Nunmehr können psychisch gesunde Erwachsene, die unter unheilbaren Krankheiten leiden, ihren Sterbewunsch dokumentieren. Nach weiteren Beratungen und dem Ablauf einer Frist dürfen sie danach ein tödliches Präparat in Apotheken erwerben.

Auch in Deutschland duldet eine Neuregelung der Sterbehilfe auf Basis der Karlsruher Rechtsprechung keinen weiteren Aufschub. Für Sterbewillige mit einem unerträglichen Leiden ist jede Verzögerung ein verfassungswidriger Zwang zu qualvollem Weiterleben.