Beim Abbiegen gelten im Nachbarland abweichende Verkehrsregeln, stellten die Richter fest.
Kölner Landgericht entscheidetZwei Deutsche in Autounfall in Österreich verwickelt – dieses Recht gilt

Die Unfallbeteiligten sahen sich vor dem Kölner Landgericht wieder.
Copyright: dpa (Symbolbild)
Blinken, Rückschauen, Überholen – was in Deutschland beim Linksabbiegen gilt, kann in Österreich ganz anders geregelt sein. Die Unterschiede im Straßenverkehrsrecht beider Länder standen im Mittelpunkt eines Urteils des Landgerichts Köln. Zwei deutsche Autofahrer waren in Tirol kollidiert – entscheidend war am Ende nicht das deutsche, sondern das österreichische Verkehrsrecht.
Köln: Deutsche Autofahrer in Österreich in Unfall verwickelt
Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger aus dem Raum Köln im August 2023 auf der österreichischen Bundesstraße B179 unterwegs, als er zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen wollte. Dabei kam es zur Kollision mit dem vorderen Pkw, gefahren von einer ebenfalls aus Deutschland stammenden Autofahrerin, die nach links in Richtung Lermoos abbiegen wollte.
Der Kläger machte geltend, das Abbiegen der deutschen Autofahrerin sei für ihn nicht erkennbar gewesen: Es habe kein Blinken gegeben, die Fahrerin habe sich nicht korrekt eingeordnet und auch eine Rückschau sei unterblieben. Er forderte daher Schadenersatz. Die Beklagte bestritt diese Darstellung. Nach Durchführung der Beweisaufnahme wies das Landgericht die Klage ab.
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Köln: Nur die Haftungsfrage nach deutschem Recht
Die rechtliche Besonderheit lag in der Kombination zweier Rechtssysteme. Für Fragen rund um Haftung und Schadenersatz komme laut Urteil deutsches Recht zur Anwendung – da alle Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für die Beurteilung, ob ein Verkehrsverstoß vorliegt, sei hingegen ausschließlich das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich.
Dabei wurden im Verfahren die Unterschiede im Verkehrsverhalten deutlich: Während nach deutschem Recht beim Linksabbiegen zweimal in den Spiegel geschaut werden muss, reiche in Österreich eine einmalige Rückschau aus – sofern korrekt geblinkt und zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet wurde. Zudem sei ein Fahrzeug, das links abbiegen möchte, nur rechts zu überholen.
Kölner Gericht: Kläger hat den Unfall allein verschuldet
Ein Linksüberholen trotz angezeigtem Abbiegemanöver stellt somit einen Verkehrsverstoß dar. Das Kölner Landgericht sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Autofahrerin mehrere hundert Meter vor dem geplanten Abbiegen den linken Blinker ihres Fahrzeugs betätigt und ihre Geschwindigkeit deutlich verringert hatte. Auch das Einordnen zur Fahrbahnmitte sei erfolgt.
Der Kläger selbst habe im Verfahren eingeräumt, den Blinker zwar gesehen zu haben – er habe aufgrund der Verkehrslage aber irrtümlich einen gesetzten Warnblinker angenommen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger aber den Überholvorgang abbrechen müssen, heißt es im Urteil. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Unfall allein verschuldet habe.