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Kurioses UrteilKölner kauft Mietwagen von Betrüger – und darf ihn behalten

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Ein Betrüger verkaufte einen Audi A3, der ihm nicht gehörte.

Ein Betrüger verkaufte einen Audi A3, der ihm nicht gehörte.

Lesen Sie hier, wie das Kölner Landgericht die Entscheidung begründete.

Gutgläubig hatte der Kölner einen Audi A3 für 25.000 Euro von einem Verkäufer erworben. Doch die Kennzeichen waren gestohlen, die Fahrzeugpapiere gefälscht – und das Auto gehörte eigentlich einer Autovermietung. Der Käufer war einem Betrüger aufgesessen, der Besitzer holte sich den Wagen per Zweitschlüssel zurück. Doch nun die kuriose Wende: Das Landgericht Köln hat die Autovermietung zur Herausgabe des Wagens verurteilt. Der getäuschte Käufer darf den Audi tatsächlich behalten.

Köln: Getäuschter Käufer fordert „seinen“ Audi zurück

Der Audi war erst Ende August 2025 zugelassen worden und hatte rund 4200 Kilometer auf dem Tacho. Im Oktober mietete ein Mann das Auto für fünf Tage. Noch am selben Tag verkaufte er es an den späteren Kläger. Der Kontakt war über einen entfernten Bekannten des Käufers zustande gekommen. Der Verkäufer zeigte seinen Personalausweis und gefälschte Zulassungsbescheinigungen. Sie nannten das gestohlene Kennzeichen, die FIN des Audi und den Namen des Verkäufers.

Den Zweitschlüssel, so behauptete es der Verkäufer, habe er verlegt und werde ihn nachreichen. Eine Lüge, denn der Zweitschlüssel lag noch bei der Autovermietung. Für fünf Tage war das Fahrzeug vermietet. Als er nach Ablauf der Zeit nicht zurückgegeben wurde, ortete die Autovermietung das Auto per GPS und holte es mit dem Zweitschlüssel zurück. Der getäuschte Käufer wäre nun auf dem Kaufpreis sitzen geblieben, was er nicht akzeptieren wollte. Er verlangte den Audi zurück.

Köln: Landgericht gibt dem Audi-Käufer recht

Weil sich die Autovermietung weigerte, landete der Fall vor Gericht. Und das gab dem getäuschten Käufer recht. Zwar stellten die Richter fest, dass der Mieter des Audis das Fahrzeug nicht hätte verkaufen dürfen. Das schließe ein rechtswirksames Geschäft allerdings nicht aus. Der Käufer habe gutgläubig gehandelt. Er habe nicht gewusst, dass der Wagen dem Verkäufer nicht gehört und dies auch nicht in irgendeiner Weise geahnt. Ihm sei daher keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Denn grob fahrlässig handele nur, wer die nötige Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und klare Warnzeichen ignoriert. Ob das der Fall ist, lasse sich nur anhand aller Umstände beurteilen, betonte das Gericht. Eine allgemeine Pflicht, vor jedem Gebrauchtwagenkauf aufwendig zu ermitteln, gebe es nicht. Der Kläger ließ sich die Zulassungsbescheinigung zeigen und verglich die FIN mit der Nummer am Auto. Die Fälschungen seien für einen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen.

Kölner Gericht: Käufer musste nicht misstrauisch werden

Die Anbahnung über einen entfernten Bekannten habe laut Gericht keinen Anlass zu besonderer Vorsicht gegeben, es habe sich laut Urteil gerade nicht um einen anonymen Straßenverkauf gehandelt. Auch die Barzahlung sei bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf nicht so ungewöhnlich, dass sie für sich genommen einen besonderen Verdacht begründen könne. Gleiches gelte für die Erklärung des Verkäufers, er benötige wegen einer bevorstehenden Hochzeit dringend Bargeld.

Dass nur ein Schlüssel übergeben wurde, könne zwar Fragen aufwerfen. Der Verkäufer hatte aber nicht behauptet, es gebe keinen Zweitschlüssel, sondern gesagt, er habe ihn verlegt und werde ihn nachreichen. Das sei nicht so ungewöhnlich, dass der Käufer misstrauisch werden musste, befand das Gericht. Die Autovermietung hatte argumentiert, dass allein der deutlich unter dem Marktwert gelegene Kaufpreis hätte stutzig machen müssen. Dem folgte das Gericht ausdrücklich nicht.

Köln: Gericht lässt Gesetzesparagraf nicht gelten

Vergeblich hatte sich die Autovermietung auch auf einen Gesetzesparagrafen berufen, wonach ein Kaufgeschäft nicht zustande kommen kann, „wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war“. Das Gericht berief sich letztlich darauf, dass die Autovermietung den Audi freiwillig an den späteren Verkäufer vermietet und damit herausgegeben habe. Dass dieser die Gelegenheit zum Weiterverkauf nutzte, ändere daran nichts.

Das Landgericht entschied: Die Autovermietung muss den Audi wieder an den Käufer herausgeben. Rechtskräftig ist die Entscheidung des Landgerichts unter dem Aktenzeichen 16 O 460/25 allerdings noch nicht. Die Autovermietung kann noch Berufung einlegen. Sollte die Entscheidung Bestand haben, müsste die Autovermietung das Geld von dem betrügerischen Verkäufer einfordern. Den Mann dürfte unabhängig vom zivilrechtlichen Ausgang zudem ein Strafverfahren erwarten.