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Corona-KriseWas passiert, wenn der Staat handlungsunfähig wird?

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Ein Bundespolizist mit Atemmaske

  1. Michael war Präsident des Verfassungsgerichtshofs NRW. Er schreibt für den „Kölner Stadt-Anzeiger” regelmäßig über aktuelle Streitfälle sowie rechtspolitische und gesellschaftliche Entwicklungen.
  2. In diesem Beitrag beschäftigt er sich mit der Frage, was eigentlich passiert, wenn infolge der Epidemie Staats-Organe handlungsunfähig werden, wie etwa der Deutsche Bundestag. Schwächen sieht er einige.
  3. Lesen Sie hier auch weitere seiner Rechts-Kolumnen, etwa zu der häufigen Forderung, die AfD einfach zu verbieten.

Den Virologen sei Dank. Sie sagen uns, was wir im Kampf gegen das Corona-Virus tun können: Hände waschen, in die Armbeuge husten, Schulen schließen, soziale Kontakte auf ein Minimum reduzieren.

Doch was ist zu tun, wenn infolge der Epidemie Organe unseres Staates handlungsunfähig werden, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, etwa der Deutsche Bundestag, das „Herz der Demokratie“?

Die Beschlussfähigkeit des Parlaments setzt gemäß Paragraf 45 seiner Geschäftsordnung voraus, dass mehr als die Hälfte der derzeit 709 Mitglieder anwesend ist, und zwar im Plenarsaal unter der Reichstagskuppel. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, weil sich 355 oder mehr Abgeordnete zum Beispiel handlungsunfähig in Quarantäne oder gar im Krankenhaus befinden, dann können keine Gesetze verabschiedet werden. Wichtige, gerade in der Krise dringend notwendige parlamentarische Entscheidungen – wie zuletzt die zum Kurzarbeitergeld – wären dann nicht mehr möglich. Mit Blick auf das von Virologen vorausgesagte exponentielle Steigen der Infektionszahlen ist ein solches Szenario keineswegs ausgeschlossen. Schon jetzt sind etliche Abgeordnete infiziert oder in Quarantäne. Angesichts dessen drängt sich die Frage auf: Welchen Schutz bietet unsere Rechtsordnung gegen einen solchen staatlichen Notstand?

Beim Stichwort „Notstand“ liegt es nahe, einen Blick in die 1968 ins Grundgesetz eingefügte „Notstandsverfassung“ zu werfen. Sie umfasst sämtliche Regelungen, wie der Staat einem äußeren oder inneren Notstand wirksam begegnen kann. Während der äußere Notstand durch außenpolitische Gefahrenlagen ausgelöst wird, insbesondere durch eine militärische Bedrohung, können zum Beispiel Naturkatastrophen und besonders schwere Unglücksfälle den inneren Notstand begründen.

Was die Handlungsfähigkeit des Bundestags angeht, trifft das Grundgesetz in seinen Artikeln 53 a und 115 a eine Regelung lediglich für den Fall eines äußeren Notstands. Danach übt im Verteidigungsfall ein „Gemeinsamer Ausschuss“ als Notparlament die Funktion von Bundestag und Bundesrat aus, falls dem Zusammentreten des Bundestags unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Eine vergleichbare Regelung für den Fall eines inneren Notstandes fehlt. Die Schöpfer der Notstandsverfassung haben es offenbar nicht in Betracht gezogen, dass infolge einer Epidemie die Handlungsfähigkeit des Parlaments infrage gestellt sein könnte.

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Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki (FDP) hält diese Sorge im Unterschied etwa zu Parlamentspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) nach wie vor für unbegründet. Der Eintritt mangelnder Beschlussfähigkeit des Bundestags ist nach Kubickis Ansicht höchst unwahrscheinlich. Möge er recht behalten! Angemessene Vorsorge sollte trotzdem nicht auf problematischen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beruhen, sondern vom „Worst Case“ ausgehen, vom denkbar schlimmsten Fall. Ich halte es mit anderen Worten für durchaus sinnvoll, auch den Fall einer Handlungsunfähigkeit des Parlaments infolge einer Epidemie oder einer anderen innerstaatlichen Katastrophe in Rechnung zu stellen und hierfür eine dem Verteidigungsfall entsprechende Regelung zu treffen.

Die Corona-Krise offenbart überdies Schwächen unseres föderalen Systems in Fällen einer Epidemie. Rechtliche Grundlage der zur Bewältigung notwendigen Maßnahmen ist das 2001 in Kraft getretene „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“. Dieses Gesetz des Bundes überträgt die Aufgaben zur Epidemie-Bekämpfung auf zahlreiche Behörden von Bund, Ländern und Kommunen. So obliegt beispielsweise der Test auf Infektionen mit dem Corona-Virus den örtlichen Gesundheitsämtern. Die Vielzahl an Zuständigkeiten führt zu unterschiedlichen Lageeinschätzungen und Vorgehensweisen. Das war bei Kita- und Schulschließungen so und ist derzeit etwa am Umfang des Verbots von öffentlichen Veranstaltungen zu sehen.

Meines Erachtens handelt es sich hier um einen strukturellen Schwachpunkt der Krisenbewältigung. Eine gewisse Abhilfe hat der Ende Februar nach dem Pandemieplan des Bundes eingesetzte gemeinsame Krisenstab beim Bundesgesundheitsministerium geschaffen, indem er allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen festgelegt hat. Eine maßgebliche Koordinierungsfunktion kommt darüber hinaus vor allem dem Robert Koch-Institut zu. Diese selbstständige Bundesoberbehörde bündelt die bei ihr aus den Ländern eingehenden relevanten Epidemie-Daten und versorgt die zuständigen Behörden in Bund und Ländern mit den neuesten Lageeinschätzungen. Danach dürfte uns der Höhepunkt der Krise leider noch bevorstehen.