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RekordsummeErzbistum Köln soll Missbrauchsopfer mehr als eine halbe Million Euro zahlen

Der Kölner Priester Hans Ue. missbrauchte seine Pflegetochter Melanie F. über  Jahre. Das Erzbistum Köln muss für seine Taten nun haften.

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03.06.2024, Köln: Auftakt Zivilprozess: Missbrauchsopfer fordert 850.000 Euro Schmerzensgeld vom Erzbistum Köln. Foto: Arton Krasniqi

Missbrauchsopfer Melanie F. (Archivbild von 2024).

Im Fall der von ihrem Pflegevater, dem Kölner Priester Hans Ue., missbrauchten Melanie F. will das Oberlandesgericht (OLG) Köln das Erzbistum Köln zu einem Rekord-Schmerzensgeld von 500.000 bis 600.000 Euro verurteilen. Das kündigte der 7. Zivilsenat des OLG in der Verhandlung über die Berufungsklage von F. an. Es wäre die mit Abstand höchste Summe, die ein deutsches Gericht jemals einem Missbrauchsopfer zugesprochen hat. Bisher lag die Obergrenze bei 300.000 Euro.

Nach Auffassung des Gerichts muss das Erzbistum für die Taten haften, die Ue. zwischen 1979 und 1985 an seiner minderjährigen Pflegetochter beging. In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) im Juli 2025 eine Amtshaftung der Kirche verneint und F.s Klage auf 830.000 Euro abgewiesen. Dagegen ging F. in Berufung – und das OLG folgte ihr in der Sache an entscheidenden Punkten. „Wir sind der Meinung, dass das Urteil einer Korrektur bedarf“, sagte der Vorsitzende des Senats, Ralf-Peter Sossna.

Erzbistum: Ue. habe Taten in seiner Freizeit begangen

Ist ein Priester „immer im Dienst“? So sieht es die katholische Kirche. So hat es der frühere Kölner Kardinal Joachim Meisner seinen Klerikern eingeschärft, und auch der amtierende Erzbischof Rainer Woelki vertritt dieses hoch ambitionierte – um nicht zu sagen: überzüchtete – Priesterbild. Zu den Vergehen des Priesters und Serientäters Ue., den das LG Köln 2022 zu zwölf Jahren Haft verurteilte, vertraten Woelkis Anwälte eine andere Position: Das Erzbistum müsse nicht für Ue.s Taten geradestehen, weil dieser sie nicht in Ausübung seines Dienstes begangen habe.

Im Rechtsstreit darüber und über Melanie F.s Schadenersatzforderung trafen sich die Parteien in der Berufungsverhandlung vor dem OLG. Auf die „Rund um die Uhr“-Betrachtung des priesterlichen Lebens ließ sich der Senat gar nicht erst ein. Jedoch sei die Verletzung von Schutzpflichten durch Ue. als Amtsperson evident, argumentiert das OLG. Schließlich müsse man von Amtsträgern als Minimum erwarten, dass sie keine Straftaten zulasten Dritter begehen. Die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Taten ihrer Geistlichen in ähnlicher Weise in Anspruch genommen werden wie der Staat im Falle von Beamten: „Die Taten begeht der Täter, die Haftung trifft den Staat“, führte Sossna aus.

Priester-Rolle als „tolle Tarnung“

Mit Einverständnis des damaligen Kölner Erzbischofs, Kardinal Josef Höffner, hatte Ue. das Mädchen und einen zwei Jahre älteren Jungen aus einem Bonner Kinderheim zu sich geholt und im Zuge dessen dann auch als Pflegevater die Verantwortung für sie übernommen. Kurz nach dem gemeinsamen Einzug in Ue.s erste Dienstwohnung begannen schwerste sexuelle Gewalttaten Ue.s an seiner Pflegetochter. Der Missbrauch im Pfarrhaus fand nach F.s Schilderungen regelmäßig samstags zwischen Beichtstunde und Abendmesse statt. Nachdem er sich an seiner Pflegetochter vergangen hatte, nahm Ue. ihr die Beichte ab. Zweimal wurde F. von ihrem Pflegevater schwanger. Beim ersten Mal veranlasste dieser eine Abtreibung, über die er Melanie F. im Unklaren ließ. Im zweiten Fall entschloss sie sich selbst zum Abbruch der Schwangerschaft.

Der angeklagte katholische Priester hält sich im Gerichtssaal eine Mappe vor das Gesicht.

Hans Ue. im Gerichtssaal (Archivbild von 2021)

Ue. habe die von ihm „gelebte oder gespielte“ Rolle als Seelsorger ausgenutzt und sich damit das Vertrauen des späteren Opfers erschlichen. Von vornherein habe Ue. sich des Mädchens „im äußeren Umfeld einer sozial-seelsorgerischen Beziehung angenommen“. Das Pflegschafts- sei somit dem Seelsorgeverhältnis nachgefolgt.

Sossna verwies weiter darauf, dass Ue. seine Pflegetochter auch im Glauben erziehen sollte mit dem Ziel, sie zu taufen. Das geistliche Amt sei für Ue. eine „tolle Tarnung“ gewesen, um Melanie F. und ihren Pflegebruder zu sich nehmen zu können. „Es ist schwer vorstellbar, dass dieses Arrangement funktioniert hätte, wenn er kein Mann der Kirche gewesen wäre.“ Zugleich habe er sein Amt als „Deckmantel“ nutzen können.

300.000 Euro Schmerzensgeld im „Fall Menne“

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds kündigte das Gericht allerdings an, von F.s Forderung nach unten abzuweichen. Eine Summe für erlittenes Leid festzulegen, sei „von alters her“ schwierig, räumte Sossna ein. Punktlandungen gebe es keine, allenfalls Korridore – was wohl immer „unbefriedigend bleiben“ werde. Maßstab seien „Höhe und Dauer der entstandenen Lebensbeeinträchtigung“, orientierend wirkten auch die Summen, die in der Vergangenheit festgesetzt wurden.

Hätten sich die Zahlungen an Missbrauchsopfer bis 2010 „sehr grob“ in einem Rahmen von 100.000 bis 200.000 Euro bewegt, sei danach „Bewegung in die Rechtsprechung“ gekommen mit teils „leidenschaftlichen Plädoyers“ für höhere Summen. Als Referenz dürfe inzwischen der „Fall Menne“ gelten: Dem ehemaligen Messdiener Georg Menne, den ein Priester Hunderte Male missbraucht hatte, sprach das Landgericht Köln 2023 einen Betrag von 300.000 Euro zu.

Summe müsse mit freiwilliger Entschädigung verrechnet werden

Sossna kündigte an, dass das OLG über diese Summe hinausgehen wolle. Die besondere Schwere des Missbrauchs sah das Gericht in der langjährigen Dauer, der Vielzahl der Taten und in den zwei ungewollten Schwangerschaften begründet. Die folgenden Abtreibungen wertete das Gericht als zusätzliche Belastung. In einem persönlichen Schlusswort machte F. zu den Folgen deutlich, dass sie später nur noch ein Kind bekommen konnte. „Es war zu viel kaputt“, sagte sie dieser Redaktion im Anschluss an die Verhandlung.

Gleichwohl hielt das Gericht die in der Schmerzensgeldklage angesetzten 830.000 Euro für zu weitgehend. Solche Summen bekämen zum Beispiel Wachkoma-Patienten zuerkannt, die „gar kein Leben“ mehr hätten und nicht ein „nur beeinträchtigtes Leben“, so Sossna. „Da muss noch ein Unterschied sein.“

Das in Aussicht gestellte Schmerzensgeld müsse mit den 360.000 Euro verrechnet werden, die das Erzbistum F. bereits im Rahmen des Systems freiwilliger Entschädigungen in der katholischen Kirche gezahlt hat. Es habe sich damit, so das Gericht, bereits um einen Ausgleich bemüht und brauche daher nur den darüber hinausgehenden Betrag nachzuzahlen. Melanie F.s Anwälte hatten dies anders gesehen. Der Bonner Jurist Eberhard Luetjohann nannte die vom Gericht in Aussicht gestellte Summe von 500.000 bis 600.000 Euro viel zu niedrig. Melanie F.s Fall sei „der schlimmste, den wir im Augenblick vor deutschen Gerichten haben“. Schon jetzt überlege, er wegen der – aus seiner Sicht – falsch festgesetzten Höhe des Schmerzensgelds zum Bundesgerichtshof zu gehen. In der Sache bezeichnete Luetjohann das in Aussicht gestellte Urteil aber als Sieg. „Wir freuen uns sehr für unsere Mandantin.“

„Schallenden Ohrfeige für Kardinal Woelki“

Bistumsanwalt Jörn Quadflieg gab sich zurückhaltend. Die Bejahung der Amtshaftung bezeichnete er „letztlich als Wertungsfrage“, in der man – wie zuvor das LG Köln – zu einer „sicherlich auch vertretbaren“ anderen Wertung kommen könne.

Der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller begrüßte die Sicht des OLG. Wenn dessen für den 26. November angekündigtes Urteil „Schule macht, besteht Hoffnung für viele weitere Opfer“, sagte Schüller dieser Redaktion. „Die Kirche kann sich ihrer Mitverantwortung für Missbrauchstaten von Klerikern nicht mehr entziehen, indem sie behauptet, die Vergehen gingen sie nichts an.“ Das Urteil werde überdies „zu einer schallenden Ohrfeige für Kardinal Woelki“. Dieser habe es zugelassen, dass seine Anwälte vertraten, der Täter habe seine Pflegetochter in seiner Freizeit missbraucht. „Gegen diese beschämende Argumentation hat das OLG Köln so abgewogen wie unmissverständlich erklärt: Ein Priester mag als Privatperson gelten, wenn er betrunken Auto fährt. Wenn er aber als Seelsorger auftritt und sein Amt für Verbrechen ausnutzt, dann muss sein Handeln dem amtlichen Bereich und damit der Verantwortung der Institution Kirche zugerechnet werden.“

Auch der Vertreter der Betroffenen-Organisation „Eckiger Tisch“, Matthias Katsch, zeigte sich „sehr erleichtert“ über die Argumentation des Gerichts. „Damit werden wir in zahlreichen anderen Fällen Betroffenen Argumente für ihre Klagen geben können.“ Das OLG Köln werde Rechtsgeschichte schreiben. Katsch dankte Melanie F. dafür, „dass sie vier Jahre gekämpft und auf diesem schweren Weg durchgehalten“ habe.Aktenzeichen: 7U26/25