Nach dem Angriff auf einen Mitbewohner in einer Asylunterkunft in Weilerswist ist ein 66-Jähriger wegen versuchten Totschlags angeklagt.
Landgericht BonnProzess nach Messerattacke in Weilerswist findet ohne Angeklagten statt

Vor dem Landgericht in Bonn
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An die Tür von Zimmer Nummer zehn klopfte ein Bewohner der Asylbewerberunterkunft um kurz nach 0.30 Uhr in der Nacht. Sein Zimmernachbar in der Einrichtung in Weilerswist wälzte sich aus dem Bett, öffnete die Tür und sagte zu dem Bekannten: „Geh’ schlafen!“ Da sah er in dessen Hand ein grünes Küchenmesser und wollte die Tür sofort wieder schließen.
Doch der andere stemmte sich dagegen, stand in dem Wohnraum. „Warum du? Warum hast du mich aufgenommen?“, fragte er. So sollen die Geschehnisse in der Nacht zum 13. Oktober 2025 begonnen haben, in deren Mittelpunkt ein 66-Jähriger steht, der nach Angaben der Staatsanwaltschaft an Verfolgungsängsten leidet. In jener Nacht soll er geglaubt haben, der Nachbar habe Nacktaufnahmen von ihm gefertigt.
Bewohner der Unterkunft in Weilerswist stoppte den 66-Jährigen
Nach Erkenntnissen der Polizei habe der Mann unvermittelt mit dem Messer zugestochen, die 8,5- Zentimeter-Klinge sei in die linke Schulter des Ukrainers eingedrungen. Der sei zurückgewichen, mit einem Bein am Bett hängen geblieben und gestürzt. Dabei brach er sich den rechten Oberarmknochen. Danach habe der Angreifer zweimal mit dem Messer in Richtung Kopf des Verletzten gestoßen. Als der sich mit Tritten zu wehren versucht habe, habe der 66-Jährige mit der Waffe die Beine des Opfers attackiert.
Die Lebensgefährtin des Ukrainers habe um Hilfe geschrien und einen Stuhl ergreifen wollen, um den Eindringling abzuwehren. Daraufhin habe der auch die Frau mit dem Messer angegriffen. Ein weiterer Hausbewohner, der durch die Rufe geweckt worden war, stoppte den 66-Jährigen, indem er ihn von hinten packte und aus dem Zimmer zog. „Die haben ein Nacktbild von mir im Internet veröffentlicht“, soll er auf dem Flur gesagt haben.
Ärztin: Der Angeklagte ist „eine tickende Zeitbombe“
Die Staatsanwaltschaft Bonn geht davon aus, dass der 66-Jährige den Mitbewohner töten wollte. Sie hat ihn wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Gleichwohl ist sie überzeugt, dass er aufgrund einer psychotischen Erkrankung nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Er soll deshalb dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.
Die Hauptverhandlung in diesem Sicherungsfahren vor dem Bonner Landgericht findet derzeit ohne den Beschuldigten statt, der in der Landesklinik in Essen lebt. Seine Ärzte teilten dem Gericht mit, der Patient leide an einer wahnhaften Störung, die sich in Halluzinationen, Verfolgungs- und Vergiftungsängsten äußere. So glaube er, er werde in einem Bordell festgehalten. Essen und Getränke rühre er erst nach einer Stunde an oder wenn jemand in seinem Beisein davon gekostet habe.
Eine Richterin, die den Ukrainer mit dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. Wolfgang Schwachula in der Klinik besuchte, konnte nur durch eine Klappe in der Zimmertür mit ihm sprechen. Der Mann sei „eine tickende Zeitbombe“, erklärte eine Ärztin. Er könne im Gerichtssaal „ausrasten“. Im Krankenhaus habe er einen Pfleger angegriffen und derart verletzt, dass er eine Woche nicht zum Dienst kommen konnte. Zudem sei der Mann herzkrank, weigere sich aber, Medikamente einzunehmen. Daher bestehe die Gefahr eines Infarkts, sollte er an den bis Ende Juni terminierten Verhandlungen teilnehmen.
Die Regelung
Nach Paragraf 415 der Strafprozessordnung kann eine Hauptverhandlung in einem Sicherungsverfahren ohne Beschuldigten stattfinden. In dem Gesetz heißt es zum Thema Hauptverhandlung ohne Beschuldigten: „Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne dass der Beschuldigte zugegen ist. In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen.“
