Das Kölner Landgericht ernennt ein ergangenes Urteil um Sex auf einer Motorhaube zur „Entscheidung des Monats“.
GerichtsurteilSex auf der Motorhaube – Parkhausbetreiber haftet nicht für Schäden
Das Landgericht verhandelt jedes Jahr eine fünfstellige Zahl an Zivilverfahren. Millionenklagen finden sich darunter, Prozesse um Persönlichkeitsrechte und Opferentschädigungen. Jeden Monat pickt sich Gerichtssprecherin Michaela Brunssen einen besonderen Fall heraus und veröffentlicht diesen. Zur „Entscheidung des Monats“ im Januar kürte Brunssen nun ein Verfahren um Sex auf einem Auto.
Köln: Sex auf Motorhaube wird zu „Entscheidung des Monats“
Es handele sich um einen Sachverhalt, bei „dem zwei unbekannte Personen auf der Motorhaube eines im Parkhaus abgestellten Pkw Geschlechtsverkehr hatten und dabei das Auto beschädigten“, heißt es in der Mitteilung des Landgerichts. Unter dem Aktenzeichen 21 O 302/22 verhandelte die 21. Zivilkammer des Kölner Landgerichts die Sache, der Streitwert betrug etwa 5000 Euro.
Geklagt hatte der Besitzer eines Mercedes, der sein Auto an einem Juliabend auf der zweiten Ebene im Parkhaus am Kölner Hauptbahnhof abgestellt hatte, um dann bis zum nächsten Morgen zur Arbeit zu gehen. Als der Wesselinger gegen 8 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, bemerkte er verschiedene Beschädigungen an seinem Fahrzeug, darunter Lackkratzer und Eindellungen auf der Motorhaube.
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Pärchen war neun Minuten „auf der Motorhaube aktiv“
Der Pkw-Besitzer informierte den Wachdienst, gemeinsam schaute man sich die Überwachungsbilder an. Darauf war das Pärchen zu sehen. Auf dem Videofilm sei „ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war“, teilt Gerichtssprecherin Brunssen mit. Identifiziert werden konnten die beiden allerdings nicht.
Der Geschädigte verklagte daher stattdessen den Parkhausbetreiber auf Schadenersatz. Er war der Meinung, dass er sein Auto in Obhut gegeben habe. Es sei laut Kläger die Aufgabe des Parkhausbetreibers und der Mitarbeiter gewesen, die Videoaufzeichnungen, die im ganzen Parkhaus gemacht werden, durchgehend zu beobachten, um „ein solches Treiben direkt zu unterbinden.“
Mercedes-Besitzer scheitert mit Klage auf Schadenersatz
Wenigstens sei zu erwarten gewesen, dass Mitarbeiter den Vorgang bemerken und die Polizei rufen würden, damit die Identität der Unbekannten festgestellt werden könnte, trug der Autobesitzer vor. Die Parkhausbetreiber erwiderten, dass es den Mitarbeitern im Wachdienst gar nicht möglich wäre, eine solche zeitlich eng umrissene Aktion immer und direkt zu entdecken oder gar einzuschreiten.
Dem folgte auch das Landgericht. Die Kameras im Parkhaus seien in erster Linie nicht dazu da, Vorfälle zu verhindern, sondern vielmehr, im Nachhinein etwaige „Parkrempler“ anhand der Nummernschilder ausfindig zu machen und so Schadensfälle aufzuklären. Der Autofahrer habe gegen die Parkhausbetreiber laut Urteil „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch“.