Kitas im Kreis EuskirchenGericht setzt unbefristete Quarantäne außer Kraft

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Kita Quarantäne symbol

Symbolbild

Kreis Euskirchen/Aachen – Eine zeitlich unbefristete Quarantäneanordnung über die Dauer einer Inkubationszeit von 14 Tagen hinaus ist regelmäßig rechtswidrig. Das hat das Aachener Verwaltungsgericht am 9. April entschieden, wie das Gericht am Freitag mitteilte.

Kindergartenkinder aus Bad Münstereifel und Mechernich (beide Kreis Euskirchen) hatten sich mit Eilanträgen gegen Ordnungsverfügungen der Städte gewendet. Beide Kinder hatten eine Kindergartengruppe besucht, in der jeweils auch ein Kind untergebracht war, das an Covid-19 erkrankt war.

Quarantäne sollte nach frühestens 14 Tagen beendet werden

Die Ordnungsbehörden hatten die Kinder als „ansteckungsverdächtige Kontaktpersonen“ eingestuft und ihre häusliche Absonderung (Quarantäne) angeordnet. Diese sollte frühestens 14 Tage nach dem Kontakt mit dem erkrankten Kind und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests aufgehoben werden.

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Zu den Auflagen gehörte überdies, dass „nach Wertung der Gesamtumstände“ eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten sei.

Anordnungen vorläufig außer Kraft gesetzt

Die Kammer des Gerichts stufte die Anordnungen als rechtswidrig ein und setzte sie vorläufig außer Kraft. Zwar habe der Ansteckungsverdacht ursprünglich bestanden, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. In der Begründung führte die Kammer jedoch aus, dass das Robert-Koch-Institut auf der Basis medizinischer Erkenntnisse der Inkubationszeit entsprechend eine Quarantäne-Anordnung von 14 Tagen empfehle.

Warum die Quarantäneanordnungen der Behörden entgegen der wissenschaftlichen Empfehlungen unbefristet ergangen seien, hätten diese nicht dargelegt.

Bestimmung „nebulös“

Die geforderte „Wertung der Gesamtumstände“ als Voraussetzung für ihre Aufhebung wertete das Gericht als „nebulös“. So sei die Aufhebung der Quarantäne in das Belieben der Behörde gestellt.

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Ungeachtet dessen erweise sich die weitere Geltung der Quarantäneanordnung nunmehr als unverhältnismäßig. Denn seit dem verdachtsbegründenden Kontakt seien inzwischen 25 Tage vergangen. Von einem Ansteckungsverdacht könne daher jetzt nicht mehr ausgegangen werden. Angesichts dessen dürfe auch die Vorlage eines negativen PCR-Tests für eine Beendigung der Quarantäne nicht mehr gefordert werden.

Gegen die Beschlüsse können die Städte Beschwerde einlegen, über die jeweils das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet. 

Aktenzeichen: 7 L 213/21 (Stadt Bad Münstereifel) und 7 L 214/21 (Stadt Mechernich)

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