Die Zahl der E-Ladesäulen in der Stadt nimmt zu. Das ist so gewollt. Mancherorts geht das aber nicht. Aber nicht, weil die E-Ladesäulen E-Ladesäulen sind.
E-AutosWieso Elektromobilität und Denkmalschutz in Leverkusen manchmal nicht zusammenpassen

Zwist um E-Ladesäulen gab es an der Mittelstraße.
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Im Grunde scheint die Sache zunächst ganz einfach: Mit den Ladesäulen für Elektro-Autos verhält es sich genauso wie mit den Tankstellen für fossile Brennstoffe. So wie letztere wegen der Brand- und Explosionsgefahr nicht überall im Stadtgebiet errichtet werden dürfen, gibt es auch für die Standorte der Tankstellen der Zukunft, also den Stromladesäulen für E-Autos, im Stadtraum Einschränkungen.
Konkret wurde das in jüngster Vergangenheit in der Mittelstraße in Opladen deutlich. Dort war vor einem Wohnhaus eine E-Ladesäule aufgestellt worden. Auf eine Beschwerde von Anwohnern hin prüfte die Stadt den Standort. Ergebnis: Die Ladesäule stand zu nah am Haus. Der Verband der Versicherer empfielt einen Mindestabstand von fünf Metern von zu ladenden Autobatterien zur Wohnbebauung. Auch hier, wie im Fall der Tankstellen für Benzin und Diesel, wegen der potenziellen Gefahr durch Brände.
Dass das Haus, vor dem die falsch positionierte E-Ladesäule zunächst stand, auch noch ein Baudenkmal war, hatte aber mit der Entscheidung, die gerade erst aufgestellte Stromtankstelle wieder ab- und ein paar Meter weiter in der Mittelstraße vielleicht wieder aufzubauen, nichts zu tun, wie die Verwaltung jetzt in ihrer Antwort auf eine umfangreiche Anfrage der Ratsfraktion von Opladen Plus zum Thema Elektromobilität und Denkmalschutz festhält.
Allerdings stoßen sich diese beiden Ziele – der Aufbau „einer bedarfsorientierten Ladeinfrastruktur in der Stadt“ und der Schutz der Baudenkmäler vor (optischer) Beeinträchtigung – mitunter durchaus. Auch das wird in der Antwort der Verwaltung an Opladen Plus deutlich. Zwar ruinieren nicht die E-Ladesäulen selbst potenziell den Anblick eines historischen Gebäudes: „Hier gibt es mittlerweile verschiedene Fabrikate und Systeme, die kaum als Fremdkörper wahrgenommen werden“, versichert die Bauaufsicht der Stadt den Leuten von Opladen Plus.
Wohl aber das straßenverkehrsrechtliche Drumherum, genauer: die Verkehrsschilder, die eine jede E-Ladesäule zur Folge hat. Denn: „Eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals oder einer historischen Siedlung entsteht durch die notwendige Beschilderung von öffentlichen Ladeplätzen. Für die Kennzeichnung jedes einzelnen Stellplatzes ist ein Schildermast mit in der Regel drei Schildern vorgeschrieben: Ein weißes P auf blauem Grund, das auf den Stellplatz hinweist, ein Zusatzschild dafür, dass der Stellplatz für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs bestimmt ist und ein Zusatzschild für die jeweilige Begrenzung der Ladezeiten“, kurz: ein Schilder-Inferno.

Das Aufstellen einer Ladesäule für Elektro-Autos bringt es mit sich, dass neben der Ladesäule ein Schilderwald wächst, wie hier vor dem Straßenverkehrsamt.
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Die Stadt erwartet im Zuge des weiteren Ausbaus von E-Ladesäulen selbst einen „Schilderwald“, dessen Ausmaß aber noch offen sei.
Nun ist es nicht so, als ob vor vorhandenen Baudenkmälern in der Stadt überhaupt keine Verkehrszeichen stehen. Wer auch nur kurz durch die Denkmalliste der Stadt geht, entdeckt dort auf den Fotos Schilder für Zebrastreifen, Halteverbots- und weitere Schilder direkt vor historischen Gebäuden. Die stehen aber vermutlich genau da, weil sie nur dort Sinn ergeben.
Ladesäulen für Elektromobilität hingegen müssen ja nicht unbedingt ausgerechnet vor Baudenkmälern eingerichtet werden. Das geht auch aus der Stellungnahme der Verwaltung hervor. Die Untere Denkmalbehörde schlage, sollte die Gefahr bestehen, dass der Blick auf ein Baudenkmal gestört wird, einen Alternativstandort in der nächsten Umgebung vor. Gesetzlich geregelt ist der Schutz von Baudenkmälern in Paragraf 9, Absatz 2 des Landesdenkmalschutzgesetzes. Demnach „bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann“.
