Im November gibt es mit Allerheiligen (Sonntag, 1. November), dem Volkstrauertag (Sonntag, 15. November) und Totensonntag (Sonntag, 22. November) gleich drei stille Feiertage in Nordrhein-Westfalen. An diesen Tagen, die der öffentlichen Ruhe und dem Gedenken dienen sollen, gelten in Köln und dem Rest von NRW auf Grundlage des Feiertagsgesetzes besondere Bestimmungen und Einschränkungen.
An Allerheiligen und Totensonntag dürfen von 5 bis 18 Uhr keine Märkte, gewerblichen Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen stattfinden. Ebenso sind Sportveranstaltungen, Zirkusvorführungen und Volksfeste nicht gestattet. Dazu müssen in diesem Zeitraum Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen geschlossen bleiben. Der Betrieb von Freizeitanlagen ist nur erlaubt, wenn dort keine tänzerischen oder artistischen Darbietungen geboten werden. Am Volkstrauertag gelten diese Regelungen von 5 bis 13 Uhr.
Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen aller Art, darunter Konzerte, Theateraufführungen und Stadtführungen mit unterhaltendem Charakter, sind an allen drei stillen Feiertagen bis 18 Uhr nicht gestattet. Erlaubt sind nur Angebote religiöser oder weihevoller Art oder von ernstem Charakter.
Herbstkirmes öffnet an Allerheiligen später
Die Deutzer Herbstkirmes öffnet an Allerheiligen beispielsweise erst um 18 statt 12 Uhr. Die meisten Weihnachtsmärkte in Köln, die schon Mitte November öffnen, bleiben am Totensonntag geschlossen, etwa die Weihnachtsmärkte am Dom, Neumarkt, Rudolfplatz und Chlodwigplatz. Die Weihnachtsmärkte im Stadtgarten und im Mediapark öffnen am Totensonntag um 18 Uhr.
Neben den Sonderregelungen an stillen Feiertagen gelten auch die normalen Einschränkungen für Sonn- und Feiertage. Darunter fallen der Betrieb von Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Videotheken. Wohnumzüge sind an diesen Tagen ebenfalls nicht erlaubt. Zoos, Museen, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen dürfen geöffnet bleiben.
Wie die Stadt Köln mitteilt, können Ausnahmen von den Verboten in dringenden Fällen und wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sind, nur von der Kölner Bezirksregierung zugelassen werden. (jpr)

