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Blaupause für Köln? Wie Gelsenkirchen gegen Sozialbetrug vorgeht

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Kontrollen gegen Sozialleistungsbetrug gibt es in NRW immer wieder – wie hier in Duisburg.

Kontrollen gegen Sozialleistungsbetrug gibt es in NRW immer wieder – wie hier in Duisburg. 

Gelsenkirchen gilt als Vorreiter im Kampf gegen Sozialbetrug von EU‑Zuwanderern. Die Kölner Stadtverwaltung sieht das Modell skeptisch. 

Nach Gelsenkirchen schaut derzeit ganz NRW, nur Köln offenbar nicht. Die Ruhrgebietsstadt gilt als Vorreiter im Kampf gegen missbräuchlich bezogene Sozialleistungen bei der Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien. Besonders auffällig ist dabei die Linie der Stadt beim Arbeitnehmerbegriff: Ein Zuwanderer wird in Gelsenkirchen erst dann als Arbeitnehmer anerkannt, wenn er etwa ein Drittel seines Lebensunterhalts selbst verdient. Erst dann kommt aus Sicht der Stadt ein Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen in Betracht.

Über ein behördenübergreifendes Vorgehen von Jobcenter, Familienkasse, Polizei, Zoll, Wohnungsaufsicht und Ausländerbehörde werden Meldungen, Arbeitsverhältnisse und Anspruchsvoraussetzungen engmaschig kontrolliert. In der Regel ziehe der Prüftrupp einmal pro Woche los, heißt es von der Pressestelle der Stadt. Im vergangenen Jahr entzog Gelsenkirchen nach eigenen Angaben in 506 Fällen die Arbeitnehmerfreizügigkeit: die Möglichkeit für EU-Ausländer, in Deutschland zu arbeiten und den Verdienst durch das Jobcenter aufstocken zu lassen. Für die Betroffenen kann die Aberkennung nicht nur den Zugang zum staatlichen Geld, sondern auch den weiteren Aufenthalt verstellen. Das ist der Fall, wenn das Ziel der Zuwanderer nachweislich nicht Arbeit ist, sondern die staatlichen Aufstockungsgelder.

Gelsenkirchen als Vorbild für andere Städte

Die Gelsenkirchener Vorgehensweise trifft auf das Interesse anderer NRW-Städte. Nach Medienberichten hat es dazu bereits ein Treffen mit den Verantwortlichen aus Hagen, Duisburg, Dortmund, Herne und Essen gegeben. Hagen beispielsweise würde das Gelsenkirchener Modell gern kopieren, warte aber noch auf eine gemeinsame Regelung der Landesregierung für alle NRW-Städte. Dazu gehöre auch eine neue, zentrale Anlaufstelle für Zuwanderer, in der alle betroffenen Behörden zusammensitzen sollen, wird Hagens Oberbürgermeister Dennis Rehbein (CDU) zitiert. „Familienkasse, Jobcenter, Arbeitsagentur und andere sollen gemeinsam in Arbeit vermitteln oder eben schneller reagieren können, wenn eine gezielte Einwanderung in das Sozialsystem geplant ist.“

Außerdem müssten die Datenschutzvorgaben geändert werden, damit die Kommunen die Informationen uneingeschränkt abgleichen können, so Rehbein. Wer gesperrt ist, könne bisher einfach in eine andere Kommune wechseln und sich dort beim Jobcenter erneut anmelden. Von gemeldeten Personen, die sich in Wahrheit nicht in Deutschland aufhalten, bis zu Scheinverträgen: Varianten des Betruges, oft organisiert durch Banden, jedenfalls gibt es genug. Nach einer Razzia in Dortmund beispielsweise stellte sich heraus, dass eine kleine Steh-Pizzeria mit zwei Stehtischen angeblich 40 Putzkräfte beschäftigte. Durch den Minijob hatten alle 40 Personen Anspruch auf aufstockende Sozialleistungen.

Köln sieht keine Möglichkeit zu konsequenterem Vorgehen

Der Blick nach Köln zeigt allerdings, dass Kommunen mit demselben Thema sehr unterschiedlich umgehen. Nein, das Gelsenkirchener Modell solle nicht übernommen werden und sei auch kein Vorbild für die hiesigen Behörden, heißt es. Und während die Ruhrgebietsstadt für ein besonders konsequentes Vorgehen steht, betont die Kölner Stadtverwaltung vor allem rechtliche Grenzen. Das europäische Freizügigkeitsgesetz lege keine Mindeststundenzahl und keine Mindestvergütung fest. Für die „aufenthaltsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung“ könne daher auch eine Teilzeitbeschäftigung ausreichen, selbst wenn der Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigener Kraft gesichert werde. In der Praxis orientiere sich Köln bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich am Erwerbseinkommen von Minijobs. Wegen der EU-Rechtsprechung müssten aber in Einzelfällen auch geringere Einkommen anerkannt werden – bis hin zu einem Verdienst von nur 175 Euro.

Soweit die Kölner Sichtweise zum Thema Arbeitnehmerfreizügigkeit. Auch eine flächendeckende, systematische und stichprobenartige Kontrolle wie in Gelsenkirchen gebe es in Köln nicht, erläutert eine Sprecherin die Sichtweise der hiesigen Behörden. Ein EU-Bürger dürfe aufenthaltsrechtlich nur dann überprüft werden, wenn ein besonderer Anlass vorliege. Eine solche Prüfung könne beispielsweise durch einen Antrag auf Sozialleistungen ausgelöst werden. Dann checke die Sozialbehörde die Freizügigkeit „im Kontext des Leistungsantrages“. Das Ausländeramt werde dagegen etwa erst tätig, wenn ein Familienangehöriger aus einem Drittstaat „eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte beantragt oder wenn es einen Zusammenhang mit Straftaten“ gebe. 

In Köln wird nicht permanent, sondern nur „anlassbezogen“ kontrolliert

Problematische Schrottimmobilien, die etwa im Ruhrgebiet als Anlass für Kontrollen dienen, gebe es in Köln nicht. Und auch bei der Frage, ob  behauptete Beschäftigungen tatsächlich ausgeübt werden, klingt das Vorgehen der hiesigen Behörden deutlich defensiver als andernorts. Die Kölner Ausländerbehörde überprüfe nicht prinzipiell, ob ein EU-Bürger bei der angegebenen Arbeitsstelle auch wirklich arbeite, heißt es aus der Verwaltung. Dies sei nur dann zulässig, wenn konkrete Hinweise vorlägen, dass ein Arbeitsvertrag etwa gefälscht oder eine Arbeitsstelle nur vorgetäuscht werde. 

Um welche Summen pro Jahr es denn überhaupt geht, wenn die Einkommen von Zuwanderern aufgestockt werden, wollte der „Kölner Stadt-Anzeiger“ wissen? Zuständig für die Genehmigung und Auszahlung der Gelder ist das hiesige Jobcenter. Man habe die Zahlen nicht vorliegen, wolle sie aber beim behördlichen „Statistikservice“ anfordern, ließ eine Sprecherin des Jobcenters vor etwa fünf Wochen wissen. Seitdem herrscht Stille.

Warum die Kölner Stadtverwaltung irrt

Eine Behörde ohne Zahlen, zahlreiche Schlupflöcher für Missbrauch und ein zahn- und hilflos erscheinender Rechtsstaat, so die ernüchternde Bilanz der Kölner Realität. Und eine Stadtverwaltung, die sich auf EU-Recht beruft, um in erster Linie zu begründen, was alles nicht geht. Nach Recherchen des „Kölner Stadt-Anzeiger“ indes nutzt die Gelsenkirchener Verwaltung vor allem die Möglichkeiten, die die europäische Rechtsprechung bietet.

Einer der Ausgangspunkte dabei ist die Frage, ob ein Aufenthalt faktisch ausschließlich mit dem Ziel verbunden sein könnte, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, ohne realistische Perspektive, den Lebensunterhalt zumindest teilweise aus eigener Arbeit zu sichern. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf der Arbeitnehmerbegriff dabei nicht „zu eng“ gesehen werden, heißt es in einer Stellungnahme aus der Gelsenkirchener Verwaltung. Voraussetzung für den „rechtmäßigen Aufenthalt eines Unionsbürgers als Arbeitnehmer“ in einem EU-Land sei zunächst, dass es sich bei der geltend gemachten Beschäftigung um „eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit“ handele. Die Aktivitäten also nicht so geringfügig ausfallen, „dass sie völlig untergeordnet und unwesentlich erscheinen, weil sie ansonsten nicht als echte Beschäftigung im unionsrechtlichen Sinne“ gelten.

Wenn dies jedoch der Fall sei, erfülle der Ausländer zwar formal die Voraussetzungen der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit. Der Europäische Gerichtshof jedoch habe entschieden, dass eine Berufung auf das Unionsrecht nicht betrügerisch oder missbräuchlich erfolgen darf. Und „ein Missbrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeit“ liege vor, wenn der Antragsteller sich „mit einer unwesentlichen Tätigkeit lediglich den Zugang zu Transferleistungen verschaffen will“, so die Gelsenkirchener Argumentation.

Sichtweise der Gelsenkirchener Stadtverwaltung  hundertfach vor Gericht bestätigt

Die Ruhrgebietsstadt geht mit dieser Sichtweise meist nicht gegen einzelne Personen mit kleinen Nebenjobs vor, sondern reagiert auf Konstellationen, in denen Familien mit zahlreichen Angehörigen kommen – und der Unterhalt nur durch eine Kleinstanstellung eines einzigen Angehörigen abgesichert werden soll. Entscheidend ist dann, ob das Einkommen der Person, die als Haupternährer auftritt, in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu den Unterhaltsverpflichtungen steht. Wenn die Beschäftigung nur sehr geringfügig ausfällt, die Leistungserwartung aber hoch ist, bewertet die Stadt dies nicht nur als Indiz für einen missbräuchlichen Leistungsbezug. Sondern stuft die Tätigkeit auch als „nicht echte Beschäftigung“ im Sinne des EU-Rechtes ein.

Aufgrund dieser „Verlustfeststellung“ werde „der Aufenthalt des Unionsbürgers dann rechtswidrig und es entsteht eine gesetzliche Ausreisepflicht“, heißt es in Gelsenkirchen. „Eine Nebenfolge des unrechtmäßigen Aufenthalts“ sei schließlich der „weitestgehende Ausschluss von Sozialleistungen“. Wenn dies dem Antragsteller mitgeteilt wird, kann er Rechtsmittel einlegen und gegen die Entscheidung vor dem  Verwaltungsgericht Klage einreichen, was in Gelsenkirchen dem Vernehmen nach auch regelmäßig geschieht.

Erst wenn die Richter in ihrer Einzelfallprüfung die Sichtweise der Stadt teilen, was in der Vergangenheit hundertfach geschehen ist, verlieren die Zuwanderer ihren Status als EU-Arbeitnehmer. Sprich: Die Aufstockungszahlungen werden jetzt tatsächlich gestoppt. Es sei denn, die Betroffenen versuchen erkennbar, eine Arbeitsstelle zu bekommen, mit der sie den Aufenthalt der Familie zumindest teilweise finanzieren können. Dies jedoch sei in den zahlreichen Fällen, die vor Gericht verhandelt wurden, noch nie geschehen, heißt es in Gelsenkirchen.