Die Eingangstür einer KVB-Bahn mit den markanten Aufklebern und Türknopf. (Symbolbild)
Copyright: Matthias Heinekamp
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Köln – Die Staatsanwaltschaft hat ihre Vorermittlungen gegen ein Mitglied der jüdischen Gemeinde in Köln beendet und das Strafverfahren eingestellt. Der Mann hatte auf Twitter das Foto eines Flugblatts mit üblen antisemitischen Hetzparolen verbreitet und sich über den Inhalt empört (hier lesen Sie mehr). Der Flyer war Anfang Dezember in einer Bahn der KVB gefunden worden. Der Urheber und Verteiler ist bis heute unbekannt, die Ermittlungen dahingehend würden fortgeführt, teilte Oberstaatsanwalt Ulf Willuhn mit.
Aus formalen Gründen hatte die Polizei Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts auf Volksverhetzung gegen das Gemeindemitglied aufgenommen. Denn die Verbreitung und öffentliche Bekanntmachung von Hassschriften ist laut Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs grundsätzlich verboten. Die Synagogen-Gemeinde Köln und die Kölnische Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit hatten die Aufnahme der Ermittlungen dagegen scharf kritisiert und als „Skandal“ bezeichnet (hier lesen Sie mehr).
Oberstaatsanwalt Willuhn verweist nun auf eine Ausnahmevorschrift im entsprechenden Paragrafen und erklärt: „Nach dieser Norm kann eine Volksverhetzung ausnahmsweise unter anderem dann nicht strafbar sein, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dient.“ Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall angewandt worden.
Der Tweet mit dem Foto der „besonders abstoßenden Hetzschrift“ sei digital tausendfach verbreitet worden, sagte Willuhn, insofern sei der Tatbestand der Volksverhetzung „grundsätzlich“ erfüllt worden. Auch Kölns Oberbürgermeisterin Henriette Reker und der Grünen-Politiker Volker Beck hatten den Tweet auf ihrem Twitter-Account geteilt.
Im Rahmen der Vorermittlungen habe man prüfen müssen, ob die Ausnahmevorschrift im Gesetz nur für Beschäftigte von Bildungseinrichtungen oder andere im Bereich staatsbürgerlicher Aufklärung handelnde Amts- und Mandatsträger gelte oder eben auch „für Privatpersonen in sozialen Netzwerken“, sagte Willuhn. Zudem sei zu prüfen gewesen, ob sich das Mitglied der jüdischen Gemeinde mit der Verbreitung der Hetzschrift gleichzeitig auch so eindeutig von ihrem Inhalt distanziert habe, dass es für ein strafloses Handeln ausreichend war. Dies sei hier der Fall gewesen, sagte der Oberstaatsanwalt.
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Auch gegen andere Personen, die das Foto des Flyers in derselben Absicht wie der Mann weiterverbreitet hatten, werde nicht weiter ermittelt. Auch Reker und Beck fallen demnach unter die Ausnahmevorschrift von Paragraf 130. Reker hatte den Inhalt des Flyers, der einen Bezug zwischen dem Judentum und der Corona-Pandemie herstellt, auf Twitter als „besonders widerwärtiges Beispiel“ dafür gewertet, dass Antisemitismus „in den Köpfen einer gefährlichen Minderheit“ unverändert weiterlebe.