Ein Lackschaden an einem Neuwagen führte zu einem Zivilprozess um Schadenersatz vor dem Kölner Landgericht.
Ärger nach Autokauf in KölnEhepaar bemerkt Lackschaden an Neuwagen – und verklagt den Händler
Das Kölner Landgericht hat einer Autokäuferin einen Schadenersatz zugesprochen, obwohl diese erst nach der Abnahme des Neuwagens ärgerliche Schäden am Lack festgestellt hatte. Der Autohändler hatte sich laut einer Mitteilung des Gerichts geweigert und auf eine unterzeichnete Erklärung verwiesen, die nachträgliche Reklamationen nicht zulassen sollte. Die war offenbar nichtig.
Köln: Ehepaar aus Stuttgart bemerkte Lackschäden
Die Klägerin und ihr Ehemann aus Stuttgart hatten das fabrikneue Fahrzeug beim Händler in Köln abgeholt. Anlässlich der Übergabe unterschrieb die Frau eine „Abnahme-Erklärung“. Hier hieß es unter anderem: „Etwaige Reklamationen sind sofort bei Übernahme des Fahrzeuges geltend zu machen, da später erfolgende Reklamationen keine Berücksichtigung finden können.“
„Am nächsten Tag teilte die Klägerin mit, dass ihr bei Pausen auf der Rückfahrt aufgefallen sei, dass im Sonnenlicht auf dem Lack Politurschlieren und Reste von Polierpaste zu sehen seien“, so das Gericht. Die Käuferin berichtete dem Händler von feinen Kratzern, die bei der Übergabe nicht zu sehen gewesen seien, da das Fahrzeug im Schatten des überdachten Eingangs gestanden habe.
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Landgericht Köln spricht Käuferin Schadenersatz zu
Zwei Wochen später rügte die Autokäuferin noch einen Lackschaden, der durch Vogelkot entstanden sei. Ein gerichtlich bestellter Gutachter bestätigte beide von der Klägerin vorgebrachten Schäden, die „beide nicht einer fehlerfreien Lackoberfläche gemäß Werkslackierung entsprechen würden“. Die Stuttgarterin hatte einen Schadenersatz von 4000 Euro plus Zinsen und Anwaltskosten gefordert.
Das Kölner Landgericht sprach der Käuferin 1000 Euro zu, da die Schlieren tatsächlich erst später aufgefallen sein dürften. Das gelte aber nicht für den Vogelkot-Schaden, dabei handele es sich um einen offensichtlichen Mangel. Hierfür gab es daher keine Entschädigung. Die Entscheidung des Landgerichts (Aktenzeichen: 36 O 311/20) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.