7 Antworten für SchulkinderDiese Regeln gelten in NRW in den Weihnachtsferien

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Testpflicht, Reisebeschränkungen, verlängerte Ferien? Auch das zweite Corona-Weihnachten wirft für Familie viele Fragen auf.

Köln – Wenn am 24. Dezember in Nordrhein-Westfalen die Weihnachtsferien für die Schüler und Schülerinnen beginnen, mischt sich vielerorts wohl auch Verunsicherung in die Freude auf den Heiligen Abend. Angesichts der sich ausbreitenden Omikron-Variante haben bereits einige Nachbarländer Deutschlands erneut einen Lockdown beschlossen. Und auch in Deutschland gelten ab dem 28. Dezember verschärfte Corona-Regeln. Was aber gilt speziell für Kinder und Jugendliche in den bevorstehenden Ferien? Ein Überblick.

1. In NRW bleiben die Schulen bis zum 23. Dezember offen. Wie können Familien mit schulpflichtigen Kindern das Weihnachtsfest so sicher wie möglich gestalten – auch angesichts der Omikron-Variante?

Anders als in anderen Bundesländern wurde in NRW die Präsenzplicht in der letzten Schulwoche nicht ausgesetzt. Stattdessen sollen an drei der vier letzten Schultage in den Schulen Testungen stattfinden. Mögliche Corona-Infektionen sollen so erkannt werden, damit Familien an Heiligabend möglichst sicher feiern können, teilte das NRW-Schulministerium mit. An Grund- und Förderschulen sowie an Schulen mit Primarstufe bleibe es bei der zweimaligen Testung, da, so das Ministerium, „das PCR-Pooltest-Verfahren wegen seiner hohen Sensitivität deutlich früher in der Lage ist, Infektionen aufzudecken.“

2. Wie lange gelten die Testergebnisse und ab wann müssen sich die Schüler und Schülerinnen testen lassen, um an 2G-Plus oder 3G-Veranstaltungen teilzunehmen?

Schüler und Schülerinnen werden gemäß der Coronaschutzverordnung des Landes NRW bis zu einem Alter von 15 Jahren aufgrund ihrer verpflichtenden Teilnahme an den Schultestungen grundsätzlich Immunisierten gleichgestellt. Schüler und Schülerinnen ab 16 Jahren gelten als getestete Personen. Sie müssen sich also nicht extra ein negatives Testergebnis ausstellen lassen, um etwa mit dem Bus oder der Bahn zu fahren.

In den Weihnachtsferien gilt das jedoch nicht mehr, denn die regelmäßigen Testungen in der Schule fallen weg. In der Landesverordnung ist deshalb festgehalten, dass Schüler und Schülerinnen vom 27. Dezember bis zum 9. Januar nicht mehr als getestet gelten. Nicht geimpfte Schüler und Schülerinnen benötigen deshalb einen negativen Testnachweis von einer offiziellen Teststelle, um an 3G-Veranstaltungen teilnehmen zu können. Ein Antigen-Schnelltest ist 24 Stunden lang gültig, ein PCR-Test gilt für 48 Stunden.

3. Die Impfungen für Kinder zwischen fünf und elf Jahren haben gerade erst begonnen. Doch Kinder unter 15 Jahren gelten während der Weihnachtsferien nicht mehr als immunisiert, da die regelmäßigen Tests an der Schule ausfallen. Heißt das, sie sind automatisch von 2G-Veranstaltungen ausgeschlossen?

Nein. Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren reicht während der Weihnachtsferien ein negativer Testnachweis, um 2G-Einrichtungen betreten zu dürfen.

4. Müssen geimpfte Schulkinder zwischen fünf und elf Jahren weiterhin als Kontaktpersonen in Quarantäne?

Wie das NRW-Gesundheitsministerium auf Anfrage des „Kölner Stadt-Anzeiger“ mitteilt, liegt die Entscheidung darüber bei den Gesundheitsämtern vor Ort. „Wenn die Kinder vollständig geimpft sind und es sich nicht um einen Infektion mit einer Virusvariante handelt (oder einen Verdacht hierauf), dann müssen sie für gewöhnlich nicht in Quarantäne“, so ein Sprecher. Allerdings hätten die Gesundheitsämter immer die Möglichkeit, abweichende Entscheidungen aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffen.

5. Müssen sich geimpfte Schulkinder zwischen fünf und elf Jahren weiterhin genauso oft testen lassen wie ungeimpfte Kinder?

Nein, aber grundsätzlich könnten die Schulen auch vollständig geimpften Schülern und Schülerinnen die Teilnahme an den Schultestungen ermöglichen, teilt das NRW-Gesundheitsministerium auf Anfrage mit. „Die wöchentlichen Umfragen des Ministeriums für Schule und Bildung zeigen, dass dies auch in den Schulen regelmäßig so gehandhabt und von dieser Möglichkeit anlassbezogen gezielt Gebrauch gemacht wird.“

6. Angesichts der Omikron-Variante wird mit verschärften Einreiseregeln gerechnet. Welche Regeln gelten nach der Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub?

In vielen europäischen Staaten gelten bereits erneut strenge Corona-Regeln. In den Niederlanden etwa gilt ein harter Lockdown. Unabhängig von Einschränkungen vor Ort, auf die sich Reisende eventuell einstellen müssen, gelten alle Nachbarländer Deutschlands, mit Ausnahme von Luxemburg, als Hochrisikogebiete. Dazu gehören demnach auch die beliebten Skiurlaubs-Orte in Österreich und der Schweiz.

Wer aus einem Hochrisikogebiet nach Deutschland einreist und nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss für zehn Tage in Quarantäne und kann sich frühestens fünf Tage nach der Einreise mit einem negativen Test davon befreien. Für Kinder unter zwölf Jahren endet die Quarantänepflicht automatisch bereits nach fünf Tagen. Dennoch sollten Eltern bedenken, dass ihre Kinder unter Umständen nicht rechtzeitig in den Unterricht zurückkehren können.

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Noch strengere Einreisebeschränkungen gelten für Virusvariantengebiete. In Europa zählt bislang nur Großbritannien dazu. Für Einreisende aus solchen Gebieten gilt eine zweiwöchige Quarantänepflicht – auch für Geimpfte und Genesene. Sie kann nicht durch negative Tests verkürzt werden.

Das gilt ebenso für Kinder unter zwölf Jahren. Kinder über zwölf Jahren müssen vor der Einreise zusätzlich einen negativen Test vorlegen. Die Gesundheitsminister der Länder fordern zudem, dass schon Kinder ab sechs Jahren vor der Abreise aus einem Virusvariantengebiet ein negatives PCR-Testergebnis vorlegen müssen. Der Beschluss steht derzeit noch aus.

7. Was müssen Schüler und Schülerinnen am ersten Schultag nach den Ferien beachten?

Grundsätzlich müssen an allen weiterführenden Schulen am 10. Januar zunächst Antigen-Schnelltests mit allen Schülern und Schülerinnen durchgeführt werden. Auch an Grund- und Förderschulen soll am ersten Schultag getestet werden. Das teilt das NRW-Schulministerium mit. Zudem werde man „die Schulen bereits in der ersten Schulwoche nach den Weihnachtsferien mit einer Sonderlieferung im Umfang von zusätzlich 6 Millionen Antigen-Selbsttests versorgen können“. 

Unklar bleibt zunächst, ob die Weihnachtsferien doch verlängert werden. Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) hat sich diese Option zumindest offengehalten. Rechtlich sei es aktuell zwar nicht möglich, Schulen oder Restaurants zu schließen, sagte er am Dienstag. Das habe die neue Mehrheit im Bundestag durch Beendigung der pandemischen Notlage ausgeschlossen. „Ob das ausreichend ist, was wir heute haben, werden wir diskutieren.“ Erneuter Distanzunterricht nach den Ferien kann derzeit also nicht ausgeschlossen werden.

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