Strompreis-StreitLandgericht Köln erlässt Einstweilige Verfügung gegen Rhein-Energie

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Rheinenergie Dezember 2021

Die Zentrale der Rhein-Energie am Parkgürtel in Ehrenfeld

Köln – Die Kölner Rhein-Energie darf vorerst keine unterschiedlichen Strompreise für Neu- und Bestandskunden in der Grundversorgung abrechnen. Eine entsprechende einstweilige Verfügung verhängte das Kölner Landgericht am vergangenen Freitag. Beantragt worden war sie offenbar von einem direkten Wettbewerber der Rhein-Energie.

Hintergrund ist, dass die Rhein-Energie – wie andere Grundversorger auch – seit Jahresbeginn ihre Grundversorgerpreise in Tarife für Bestands- und Neuvertragskunden aufteilt. Zuvor hatten infolge der massiv gestiegenen Beschaffungspreise für Strom und Gas zahlreiche Anbieter die Belieferung eingestellt oder sogar Insolvenz angemeldet. Ihre Kunden fielen automatisch in die Ersatzversorgung der jeweiligen Grundversorger, in Köln ist die Rhein-Energie zuständig.

Dieter Steinkamp nannte Situation „ungerecht“

Rhein-Energie-Chef Dieter Steinkamp erklärte damals in Ekonomy mit K, dem Wirtschaftspodcast des „Kölner Stadt-Anzeiger“, man habe es als „ungerecht“ empfunden, angesichts der stark gestiegenen Preise Bestandskunden für die Neukunden mitbezahlen zu lassen. Deshalb habe man den zweiten Grundversorgertarif gebildet. „Damit haben wir die Grundversorgung sichergestellt, ohne Altkunden direkt zur Kasse zu bitten für das Dilemma, das andere Unternehmen im Markt hinterlassen haben.“

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Dagegen geht nun also ein Mitbewerber vor. Er argumentiert mit kartell- und wettbewerbsrechtlichen Gründen und wirft der Rhein-Energie eine „marktbeherrschende Stellung“ vor.  Eine Begründung der Entscheidung hat das Landgericht noch nicht veröffentlicht, sie soll nächste Woche folgen.  Die Rhein-Energie kündigte an, nach dem Erhalt Rechtsmittel zu prüfen. Zunächst einmal müsse sie sich an die Entscheidung halten.

2000 bis 3000 Menschen betroffen

Unmittelbare Auswirkungen habe das zunächst nicht, sagte ein Sprecher. Die Rhein-Energie dürfe derzeit nicht nach Neukundentarif abrechnen – das stehe zum jetzigen Zeitpunkt aber auch nicht an. Es könnten mehrere tausend Haushaltskunden betroffen sein. 

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Nicht zu verwechseln ist der Fall mit dem Versuch der Verbraucherzentrale NRW, eine einstweilige Verfügung gegen die Rhein-Energie zu erwirken: Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass Neukunden beim Preissplitting benachteiligt würden. Das „widerspreche dem eigentlichen Schutzzweck der Grundversorgung“, sagte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, damals.

Das Landgericht lehnte diesen Antrag allerdings als „unbegründet“ ab. Die von der Rhein-Energie vorgenommene Preisspreizung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hatte diese Entscheidung später bestätigt. Der Antrag des Mitbewerbers wurde nun jedoch von einer anderen Kammer des Landgerichts behandelt.

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